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Grundstückgewinnsteuer Uri

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Alles was Sie über das Thema "Grundstückgewinnsteuer Uri" wissen sollten

Eine Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Uri auf den Gewinn erhoben, der sich bei einer Handänderung eines Grundstücks oder aus Anteilen von Grundstücken ergeben. Einer Handänderung an Grundstücken können Rechtsgeschäfte gleichgestellt werden, in denen es einen direkten Bezug auf die Verfügungsgewalt gibt, der rein wirtschaftlich wie eine Handänderung gehandhabt wird. Das ist auch dann der Fall, wenn das Grundstück mit privaten Dienstbarkeiten belastet ist oder eine öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkung besteht.

Ein Steueraufschub ist möglich

Die Besteuerung der Grundstückgewinnsteuer kann bei dem Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbvorbezug oder Erbgang wie zum Beispiel Erbfolge, Vermächtnis oder Erbteilung aufgeschoben werden. Auch ein Eigentumswechsel unter Ehegatten ist ein Grund für einen Aufschub, wenn er im Zusammenhang mit einem Güterrecht oder zur Abgeltung von außerordentlichen Beiträgen eines Ehegatten steht. Ein Steueraufschub ist auch bei einer Abgeltung von scheidungsrechtlichen Ansprüchen möglich, wenn beide Ehegatten einverstanden sind. Aufschübe sind bei einer Landumlegung zwecks Quartierplanung, Güterzusammenlegung, Abrundung von landwirtschaftlichen Heimwesen und Grenzbereinigung möglich. Zusätzlich steht der Aufschub bei einer teilweisen und vollständigen Veräusserung von forst- und landwirtschaftlichen Grundstücken zur Verfügung, wenn der Erlös innerhalb einer angemessenen Frist zum Kauf eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes genutzt wird.

Wer muss eine Grundstückgewinnsteuer zahlen?

Steuerpflichtig ist der Verkäufer einer Liegenschaft. Wenn es mehrere Veräusserer gibt, dann sind die Steuern im Verhältnis der eigenen Anteile zu zahlen. Gesamteigentümer zahlen die Höhe der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri solidarisch zu gleichen Teilen. Komplett von der Steuer bereit sind die Einwohnergemeinden, der Kanton, die Ortsbürgergemeinden, der Bund sowie seine Anstalten nach einer Massage der Schweizer Bundesgesetzgebungen. Zusätzlich sind Kirchengemeinden, Anstalten sowie Zweckverbände, die unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken und Kultuszwecken zur Verfügung stehen, von der Steuer befreit.
Berechnung der Grundstückgewinnsteuer
Als Veräusserungserlös zählen im Kanton Uri alle Erwerbspreise mit dem Einschluss aller weiteren Leistungen des Käufers. Wenn der Erlös einer Veräusserung nicht ermittelt werden kann, dann gilt eine sogenannte Verkehrswertschützung. Sie wird von einer kantonalen Liegenschaftschätzungskommission am Zeitpunkt der Veräusserung festgesetzt. Ein Erwerbspreis ist also immer der Kaufpreis mit dem Einschluss aller Leistungen des Erwerbers. Wenn der Erwerb bereits über 25 Jahre zurückliegt, dann gilt als Erwerbspreis der damalige Steuerwert von vor 25 Jahren plus 50%, wenn kein höherliegender Erwerbspreis nachgewiesen werden kann. Wenn der Veräusserer ein Grundstück in einem Zwangsverwertungsverfahren erhalten hat und er dabei als Pfandbürge oder Pfandgläubiger einen Verlust erlitten hat, dann kann der Erwerbspreis anstatt des Zuschlagpreises für eine Verkehswertschätzung für den für die Ermittlung des Gewinns zum massgebenden Zeitpunkt anrechnen. Wenn sich der Erwerbspreis nicht feststellen lässt, dann ist ebenfalls die Verkehswertschäftung der kantonalen Liegenschfaftsschätzungskommunion für die Ermittlung des Gewinns zum maßgeblichen Zeitpunkt zuständig.

Welche Aufwendungen können angerechnet werden?

Alle Kosten für Anbauten, Umbauten, Neubauten, Meliorationen sowie andere wertvermehrende und dauernde Verbesserungen können nach Abzug aller nicht rückzahlbaren Leistungen von Dritten wie zum Beispiel Beiträge vom Kanton, Bund oder der Gemeinde sind anrechenbar. Aber auch die Grundeigentümerbeiträge insbesondere für die Korrektion und den Bau von Straßen, für die Verbesserung des Bodens sowie für die Erschliessungs- und Werkleitungen können bei der Berechnung der Steuer mit angerechnet werden. Sollten Abgaben und Kosten unmittelbar nach dem Erwerb oder der Veräusserung eines Grundstücks angefallen sein, können diese ebenfalls angerechnet werden. Steuerbar ist ein übersteigender Grundstückgewinn von CHF 7.000. Die Grundstückgewinnsteuer in Uri wird mit 4% für die ersten steuerpflichtigen CHF 4.000, 6% für die weiteren CHF 6.000 oder 44% für die weiteren steuerpflichtigen CHF 160.000 berechnet. Für ein steuerbares Grundstück von CHF 390.000 muss eine einheitliche Steuer von 35% gezahlt werden.

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