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Grundstückgewinnsteuer Appenzell Innerrhoden

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Alles was Sie über das Thema "Grundstückgewinnsteuer Appenzell Innerrhoden" wissen sollten

Zur Abgabe der Grundstückgewinnsteuer führen alle Gewinne, die nach Artikel 103 Abs. 1 des StG aus Veräußerungen von Grundstücken aus Ihrem privaten Vermögen oder von Ihren Anteilen an solchen Grundstücksveräußerungen erzielt werden. Dem Artikel zur Folge unterliegen also Gewinne aus Veräußerungen in der Land- und Forstwirtschaft von natürlichen Personen und Gewinne aus Veräußerungen von juristischen Personen, die allerdings von der Steuerpflicht befreit sind.

Welche Personen sind steuerpflichtig?
Sie werden als steuerpflichtige Person angesehen, wenn Sie der Veräußerer sind. Sollte es mehrere Veräußerer geben, sind Sie gemeinsam an die Steuerpflicht gebunden. Die Abgabe der Steuer erfolgt dann unter Maßgabe der jeweiligen Anteile unter Beachtung der solidarischen Haftung, die in Art. 103 Abs. 3 StG festgesetzt ist. Als Veräußerer sind Sie dann anzusehen, wenn Sie als Eigentümer im Sinne des Zivilrechts in das Grundbuch des Grundstücks eingetragen sind.
Wie berechnet sich der Gewinn bei der Grundstücksgewinnsteuer?
Um den Gewinn für die Grundstücksgewinnsteuer zu berechnen, muss man die Differenz zwischen dem Verkaufsbetrag (Erlös) und den Investitions- oder Anlagekosten, die zur Werterhöhung beitragen verwenden.

Was genau versteht man unter dem Erlös?
Hierunter fallen auch alle weitere Leistungen die als Ausgaben des Käufers angesehen werden. Beispiele hierfür sind unter anderem die Übernahme der Grundstücksgewinnsteuer, Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit Räumungskosten oder Umzugskosten, ein Gewinnausfall während des Umzugs.

Wie wird die Steuerbelastung festgelegt?
Unter Berücksichtigung, der Dauer Ihres Eigentums wird die Steuerbelastung festgelegt. Sollten Sie das Grundstück mindestens 20 volle Jahre besitzen, reduziert sich die Grundstücksgewinnsteuer um 50 Prozent. Wenn Sie noch keine drei Jahre Eigentümer des Grundstücks sind, so erhöht sich der Prozentsatz der Grundstücksgewinnsteuer um je einen Prozent pro fehlenden Monat. Dies wurde in Artikel 109 StG festgesetzt.

Das dualistische System der Grundstücksgewinnsteuer:
Dieses System kommt in Appenzell Innerrhoden zum Einsatz. Hierbei wird in verschiedenen Kategorien der Grundstücksgewinne unterschieden. Der eine Teil fällt dann unter die Sondersteuer und der andere Gewinnteil wird der Grundstücksgewinnsteuer zugeordnet.
Es wird unterschieden zwischen den Gewinnen, die auf den Grundstücken mit Geschäftsvermögen erzielt werden und es gibt auf der anderen Seite Gewinne, die ausschließlich auf Privatvermögen erzielt werden. Die steuerliche Abgabenpflicht ist je nach Kategorie an andere Kriterien geknüpft.

Was ist die Subjekt- und die Objektsteuer?
Wenn die Grundstückgewinnsteuer durch eine ordentliche Einkommenssteuer versteuert wird, kann dies ebenfalls als Subjektsteuer bezeichnet werden. Hierbei ist der einzige Maßstab zur ordentlichen Berechnung der Steuer, die wirtschaftliche Gesamtleistungsfähgkeit der zu besteuernden Person. Wenn eine gesonderte Besteuerung vorliegt, wird auf die erzielten Kapitalgewinne eine Sondersteuer erhoben. Hierbei wird ohne Berücksichtigung der vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Steuersatz festgelegt, der bezahlt werden muss. Der Einzige zu beachtende Punkt, sind die Gewinne die Sie durch das Grundstück eingenommen haben. Hierbei handelt es sich umgangssprachlich auch um die Objektsteuer.

Wo liegt der Ort der Besteuerung?
Wenn ein Grundstück besteuert werden soll, kommt die Gemeinde dafür auf, in der das Grundstück gelegen ist. Liegt Ihr Grundstück also im Kanton Appenzell Innerrhoden, so bezahlen Sie die Steuer auch an diesen Kanton. Dies gilt auch, wenn Sie dort nicht gemeldet oder wohnhaft sind. Liegt das Grundstück auf mehreren Hoheitsgebieten, erfolgt die anteilige Auszahlung der Steuer. Dies berechnen die Gemeinden selbstständig.

Grundstückgewinnsteuer Appenzell Innerrhoden

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