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Grundstückgewinnsteuer Basel

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Alles was Sie über das Thema "Grundstückgewinnsteuer Basel" wissen sollten

Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich um eine Sondersteuer, die auch in Basel fällig wird, wenn Sie ein Grundstück verkaufen. Dann fällt für Sie nämlich ein Reingewinn an. Diesen Gewinn müssen Sie als Verkäufer eines Grundstücks versteuern. Voraussetzung dabei ist, dass das Grundstück aus ihrem Privatvermögen stammt. Wenn ihnen das Grundstück schon längere Zeit gehört, dann fällt die Höhe dieser Steuer geringer aus, als wenn Sie das Grundstück erst kürzlich erworben haben. Ebenfalls versteuert wird der Verkauf von einem Baurecht. Die Grundstückgewinnsteuer müssen Sie ebenfalls zahlen, wenn es sich um die Veräußerung von einem Beteiligungsrecht an einer Immobiliengesellschaft handelt.

Wer muss zahlen?

Die Grundstückgewinnsteuer müssen Sie als Verkäufer eines Grundstücks diese Steuer, wenn sich das Grundstück im Kanton Basel befindet an Kanton und die Gemeinde versteuern.

Wie errechnet sich der Grundstückgewinn?

Die Grundlage für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer stellt der Grundstückgewinn abzüglich des Besitzdauerabzugs. Der steuerbare Gewinn ist dabei die Differenz zwischen Veräußerungserlös und dem einst gezahlten Einstandswert. Gemeint ist damit der Erwerbswert. Für ein Grundstück bzw. die Liegenschaft, das vor dem 1. Januar 1977 erbaut bzw. erworben wurde, gilt der Realwert. Dieser wurde von der Steuerverwaltung festgesetzt. Wertvermehrende Aufwendungen kommen hier noch hinzu. Der Veräußerungserlös errechnet sich dabei anhand des Verkaufspreises abzüglich der mit der Veräußerung verbundenen Kosten. Hierzu gehören Grundbuchgebühren, Notariatskosten, Schätzkosten und Maklerprovisionen sowie die Insertionskosten und die Handänderungssteuer. Gab es Grundstückverluste, werden die von den Grundstücksgewinnen in Abzug gebracht und diese Summe wiederum vom Veräußerungsgewinn. Das heißt der Gewinn, den Sie mit der Veräußerung von einem Grundstück bzw. einer Liegenschaft erzielen, ist bei der Grundstückgewinnsteuer das Steuerobjekt.

Steuersatz

Für Basel Land und Basel Stadt werden unterschiedlich hohe Steuersätze erhoben. In Basel Land ist der Steuersatz maßgeblich von der Höhe des Veräußerungsgewinnes abhängig. Bis zu einem Veräußerungsgewinn von 30.000 CHF liegt der Steuersatz bei 0,03 Prozent bis 12 Prozent. Liegt der Veräußerungsgewinn für ein Grundstück oder eine Liegenschaft in Basel Land zwischen 30.000 und 70.000 CHF, beträgt der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer 0,02 Prozent bis 20 Prozent. Bei Veräußerungsgewinnen von 70.000 bis 120.000 CHF liegt der Steuersatz für diese Sondersteuer bei 0,01 Prozent bis 25 Prozent. Bei Veräußerungsgewinnen von über 120.000 CHF beträgt der Steuersatz für Grundstücke und Liegenschaften in Basel Land 25 Prozent. Es handelt sich hier um einen progressiven Steuersatz. Für Basel Stadt liegt der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer bei 60 Prozent, wenn sich das Grundstück bzw. die Liegenschaft nur 3 Jahre in ihrem Besitz befindet. Wenn Sie das Grundstück bzw. die Liegenschaft länger besitzen als 3 Jahre reduziert sich der Steuersatz pro Monat um 0,5 Prozent. Ab dem 9. Jahr beträgt der Steuersatz für diese Sondersteuer nur noch 30 Prozent. Bei der Veräußerung von ausschließlich selbstgenutzten Wohnliegenschaften beträgt der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer 30 Prozent, und zwar unabhängig von der Dauer des Besitzes. Die Besteuerungsgrundlage ist sowohl in Basel Land, wie auch in Basel Stadt ein monistisches System.

Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer

Liegt die Liegenschaft bzw. das Grundstück, das Sie veräußert haben in Basel, müssen Sie die Steuer binnen von 90 Tagen nach der Veräußerung abführen. Das heißt, 90 Tage nach der Veräußerung des Grundstücks bzw. der Liegenschaft wird die Grundstückgewinnteuer fällig. Die Fälligkeit der Grundstücksgewinnsteuer kann jedoch aufgeschoben werden. Und zwar in dem Fall, wenn es sich um Eigentumsübertragungen handelt im Fall von Erbgängen.

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