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Grundstückgewinnsteuer Bern

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Alles was Sie über das Thema "Grundstückgewinnsteuer Bern" wissen sollten

Die Grundstückgewinnsteuer in Bern, wird wie in vielen anderen Kantonen auch als Steuer auf Gewinne erhoben, die durch den Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken erzielt werden. Hierbei handelt es sich um eine Art separate Einkommenssteuer. Sie wird nach einem speziellen, gesonderten Tarif fällig. Alle Gewinne, die unter CHF 5.200 liegen sind steuerfrei. Das ist auch bei den Gewinnen der Fall, die aus der Verkäufen von beweglichen Vermögen wie zum Beispiel Fahrzeugen erworben werden. Für die Grundstückgewinnsteuer findet das Steuergesetz Art. 126 ff StG im Kanton Bern seine Anwendung.

Die Grundstückgewinnsteuer in Bern

Beim Kauf eines Grundstücks oder einer Liegenschaft schuldet der Verkäufer oder die Verkäuferin die Grundstückgewinnsteuer. Als Gewinn wird der Differenzbetrag zwischen den eigenen Kosten für die jeweilige Liegenschaft sowie dem erzielten Erlös ermittelt. Hierbei wird der eigene Erwerbspreis und die seitherige wertvermehrende Aufwendung berechnet. Wenn sich die Liegenschaft länger als 5 Jahre im eigenen Besitz befindet, dann wird der Gewinn für jedes Jahr um rund 2% reduziert. Hierbei ist maximal eine Reduktion von 70% möglich. In Artikel 146 wird der anwendbare Steuersatz aufgeführt. Wenn die Liegenschaft sich weniger als 5 Jahre im eigenen Besitz befindet, dann werden Zuschläge zwischen 10 und 70% erhoben. Hat die Verkäuferin oder der Verkäufer die Liegenschaft selber bewohnt und den erzielten Gewinn in einer angemessen Frist für den Kauf eines Ersatzobjektes eingesetzt wird, dann wird eine Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben.

Wann ist ein Steueraufschub möglich?

Die Besteuerung des Grundstückgewinns kann im Kanton Bern aufgeschoben werden, wenn eine vollständige und teilweise Veräusserung eines ausschließlich und dauernd selbstgenutzten Eigenheims, soweit der erzielte Erlös in einer angemessenen Frist zum Bau oder für den Erwerb eines gleichgenutzten Ersatzobjekts verwendet wird. Aber auch bei Mehrfamilienhäusern ist ein Aufschub möglich, wenn eine Ersatzbeschaffung nur für den selber bewohnten Teil beantragt wird. Ein Aufschub ist auch bei einem Eigentumswechsel unter Ehegatten möglich, wenn der Wechsel im Zusammenhang mit dem Güterrecht steht und zur Abgeltung ausser der ordentlichen Beiträge des Ehegatten an den Familienunterhalt. Das ist auch dann der Fall, wenn scheidungsrechtliche Ansprüche bestehen und beide Ehegatten einen Steueraufschub zustimmen.

Das Prinzip der Grundstückgewinnsteuer in Bern

Die Grundstückgewinnsteuer in Bern wird häufig auch als Liegenschaftsgewinnsteuer bezeichnet. Wenn eine Immobilie teurer verkauft wird, wie sie gekauft wurde, muss ein Teil dieses Gewinns versteuert werden. Die Steuer wird in sämtlichen Kantonen erhoben. In der Art und Höhe der Berechnung gibt es einige Unterschiede. Wenn ein Haus in der Stadt Bern liegt und der Kauf und Verkauf gut 4 Jahre auseinander liegen, dann kann der Nettogewinn, nach den erfolgte Abzügen CHF 100.000 betragen. Die Liegenschaftsgewinnsteuer würde in diesem Fall CHF 29.000 betragen. Wenn die Besitzdauer anstatt 4 Jahre 7 Jahre beträgt, wird für das gleiche Objekt eine Steuer von CHF 25.000 veranschlagt. Die Grundstücksteuer kann von jedem Käufer selber berechnet werden. Für eine Vereinfachung der Berechnung stellt die Steuerverwaltung des Kanton Berns einen exakten und einfachen Online Rechner zur Verfügung, mit der die Grundstücksteuer in Bern berechnet werden kann.

Grundprinzip der Grundstücksteuer

Umso länger die Besitzdauer einer Liegenschaft dauert, umso tiefer ist die Steuer. Sie sinkt ab dem 5. Jahr und mit jedem weiteren Jahr noch weiter. Die Liegenschafts- bzw. Grundstückgewinnsteuer in Bern wird in der Regel immer nach dem Verkauf der Liegenschaft fällig. Wenn unter dem Strich bei dem Verkauf kein Gewinn anfällt, dann muss auch keine Grundstücksteuer entrichtet werden. Als Abzüge können bei der Steuer weitvermehrende Investitionen wie die Notarkosten, Handänderungssteuer und das Maklerhonorar abgezogen werden. Renovationskosten können bei der Grunstückgewinnsteuer in Bern nicht abgezogen werden.

Grundstückgewinnsteuer Bern

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