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Grundstückgewinnsteuer Glarus

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Alles was Sie über das Thema "Grundstückgewinnsteuer Glarus" wissen sollten

Eine Besteuerung der Kapitalgewinne auf Grundstücken wird im Kanton Glarus durch ein dualistisches System abgewickelt. Alle Kapitalgewinne von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gezählt werden, unterliegen der Gewinnsteuer oder Einkommenssteuer. Ganz anders werden Grundstücke aus dem Privatvermögen versteuert. Sie werden durch eine Grundstückgewinnsteuer in Glarus versteuert.

Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus

Die Grundstückgewinnsteuer in Glarus zählt zu den Objektsteuern. Die Steuer wird nicht auf das tatsächliche Einkommen des Grundstückbesitzers erhoben, sondern nur auf dem durch das Objekt realisierte Gewinn abgestellt. Das Steuerobjekt (Grundstück, Liegenschaft) ist der Gewinn, der durch das Grundstück erzielt wurde. Das bedeutet, es handelt sich um einen realisierten Gewinn des Wertzuwachsgewinns auf den Grundstücken des privaten Vermögens. Wenn die massgebende Handänderung bereits mehr als 30 Jahre zurückliegt, dann kann der Steuerpflichtige den Wert des Grundstücks vor 30 Jahren bei der Besteuerung angeben. Hierbei muss die damalige Bau-, Landwirtschafts- und Industriezone (Zoneneinteilung) mit berücksichtigt werden. Auf Anfrage kann Ihnen der Verkaufswert von vor 30 Jahren auf Antrag durch die Veranlagungsbehörde in Glarus mitteilen. Diese wird mit Hilfe des Baukosten Index für Sie ermittelt. Wenn Inventar im Kaufpreis eines Grundstücks mit inbegriffen ist, dann kann der Wert des Inventars vom Erlös der Veräusserung abgezogen werden. Sollte der Inventarwert im Kaufvertrag nicht spezielle ausgewiesen werden, dann ist eine vom Veräusserer und Erwerber unterzeichnete Inventarliste über die verkauften Gegenstände und dessen Bewertung beizubringen.

Welche Aufwendungen können angerechnet werden?

Als Aufwendungen können Ausgaben angerechnet werden, die eine ständige Werterhöhung der Grundstücke bewirken können. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Kosten für Bau, Planung und Verbesserung handeln. Auch Grundeigentümerbeiträge wie zum Beispiel Perimeterbeiträge für den Bau von Straßen und Wegen sowie für die Bodenverbesserung können angerechnet werden. Zusätzlich können Schuldzinzen, die als Anlagekosten gelten und Provisionen an Dritte abgezogen werden.

Verfahrenspflichten bei der Besteuerung von Grundstücken

Eine Steuerbehörde muss sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben verlassen, die bei einer Online Steuererklärung angegeben werden. Eine Steuererklärung muss vom Veräusserer aber nicht nur wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt werden sondern sie muss auch persönlich unterschrieben werden. Nach dem Art. 105 Abs. 1 StG unterliegt die Grundstückgewinnsteuer in Glarus seit dem 07.05.2000 dem Steuergesetz. Hierbei werden Gewinne versteuert, die aus dem Verkauf von Grundstücken vom Privatvermögen oder den Anteilen an Grundstücken erzielt wurden. Nach dem Art. 105 Abs. 2 StG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer ausserdem alle Gewinne aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken von natürlichen Personen, wenn der Erlös die jeweiligen Anlagekosten (Ersatzwert oder Erbspreis zuzüglich der Aufwendungen) übersteigen. Auch Gewinne, die aus dem Handel von Grundstücken von natürlichen Personen erzielt wurden, wenn im Kanton eine Steuerpflicht aus dem Grundeigentum besteht. Alle Gewinne, die aus einer Grundstück Veräusserung von juristischen Personen erzielt werden, sind gemäss Art. 60 Ziffern 5 – 9 von der Steuerpflicht befreit.

Dualistisches System im Kanton Glarus

Alle Gewinne, die durch eine Veräusserung eines Grundstücks einen Gewinn unter CHF 5.000 erreichen, sind steuerfrei. Bei einem progressiven Tarif werden rund 10% ab einem Gewinn von CHF 5.000 berechnet. Ab einem Gewinn von CHF 20.000 werden bis zu 30% Gewinnabteile angerechnet. Wenn sich das Grundstück länger als 30 Jahren in Ihrem Besitz befindet, dann kann anstelle eines Erbwerbspreises ein Verkehrswert zugrunde gelegt werden, der sich auf den Kauf von vor 30 Jahren bezieht. Ab dem 5. Besitzjahr ist eine Steuerermässigung von 5% möglich. Ab dem 5. Jahr (bis zum 15. Besitzjahr) ist eine jährliche Ermässigung von 5% möglich, bis zu 90% bei einer Besitzdauer von 30 Jahren.

Grundstückgewinnsteuer Glarus

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