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Grundstückgewinnsteuer St. Gallen

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Alles was Sie über das Thema "Grundstückgewinnsteuer St. Gallen" wissen sollten

Die Besteuerung von Grundstücksverkäufen ist in jedem Kanton der Schweiz anders. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer St. Gallen beachten sollten.

Was ist die Grundstückgewinnsteuer und wer muss sie bezahlen?
Wird ein Grundstück aus Privatvermögen verkauft oder mit einem anderen Grundstück getauscht, so muss der Verkäufer des Grundstücks die sogenannte Grundstückgewinnsteuer abführen. Auch wenn Sie ein privates Grundstück in Ihr Geschäftsvermögen übernehmen wollen, fällt diese Steuer an. Die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer St. Gallen kann auch auf den Käufer des Grundstücks übertragen werden; dann gilt die Steuerleistung allerdings als weitere Leistung des Erwerbs und wird zur Ermittlung der fälligen Steuer zum Kaufpreis aufgeschlagen.

Die Steuererklärung muss in jedem Fall der Verkäufer ausfüllen und auch nur der Verkäufer kann ein Rechtsmittel gegen die Grundstückgewinnsteuer ergreifen, da auch ausschließlich dieser für das Abführen der Grundstückgewinnsteuer verantwortlich und somit haftbar ist. Sollte es mehrere Verkäufer geben, so wird die Steuer in entsprechenden Anteilen fällig und die Verkäufer stehen gemeinsam in der Haftung. Wird die Steuer nicht gesetzmäßig berechnet und abgeführt, so hat der Staat nicht nur das Recht auf Ausgleichszinsen, sondern auch ein gesetzliches Pfandrecht auf das Grundstück. Dieses Pfandrecht können Gemeinden im Kanton St. Gallen innerhalb von drei Jahren geltend machen.

Neben Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken müssen Sie als natürliche Person auch Gewinne aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken versteuern. Ebenso wird die Grundstückgewinnsteuer St. Gallen beim Verkauf von Grundstücken juristischer Personen fällig, die laut Steuergesetz von der Steuerpflicht befreit sind.

Berechnung der Grundstückgewinnsteuer St. Gallen
Die Grundstückgewinnsteuer besteuert die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglich bezahlten Kaufpreis, also den Gewinn aus der Veräußerung. Kosten, die durch den Verkauf fällig werden (Maklergebühren, Grundbuchgebühren, etc.), dürfen dabei vom Verkaufspreis abgezogen werden. Auch Investitionen, die den Wert der Immobilie gesteigert haben, werden vom Preis weggerechnet.
Bei der Veräußerung einer Liegenschaft wird in den meisten Kantonen die sogenannte Handänderungssteuer fällig. Die Grundstückgewinnsteuer St. Gallen beträgt 1 Prozent des Kaufpreises respektive des Verkehrswerts der Liegenschaft. In einigen Fällen, zum Beispiel, wenn Eltern ihren Kindern ein Grundstück verkaufen, ist ein ermäßigter Steuersatz von 0,5 Prozent fällig. Handänderungen zwischen Ehepartnern werden gar nicht besteuert.

Bis zu einem Grundstückgewinn von CF 248.000 ist die einfache Steuer (100%) aus dem Tarif nach Artikel 140 Abs. 1 des Steuergesetzes ersichtlich. Liegt der Gewinn darüber, so wird eine zusätzliche Progression, das heißt, ein höherer Steuersatz angewendet. Wenn Ihr Gewinn die Grenze von 600.000 CF übersteigt, beträgt die einfache Steuer einheitlich 10 Prozent des gesamten Gewinns.

Je länger sich eine Liegenschaft im Eigentum des Verkäufers befindet, desto geringer ist der Steuersatz. Bei kurzer Haltedauer wird dem «Brutto»-Steuerbetrag ein Zuschlag von 5 Prozent aufgerechnet. Bei langer Eigentumsdauer kann eine Ermäßigung bis 30 oder sogar 40,5 Prozent abgezogen werden. Somit ist die Spekulation von Grundstücken höher besteuert. Wenn Bauland mit einem Werkvertrag für den Bau eines schlüsselfertigen Hauses veräußert wird, dann wird die Steuer auch auf die Bausumme geschuldet.

Wie erfolgt die Abwicklung?
Grundstückverkäufe und die Grundstückgewinnsteuer St. Gallen werden über das Grundbuchamt abgewickelt. Zunächst wird ein Kaufvertrag aufgesetzt und öffentlich beurkundet, dann erfolgt der Eintrag im Grundbuch. Damit geht das Grundstück an den Käufer über. Wechselt eine Liegenschaft infolge eines Erbes oder einer Scheidung den Besitzer, so wird die Steuer aufgeschoben.

Grundstückgewinnsteuer St. Gallen

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