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Grundstückgewinnsteuer Tessin

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Alles was Sie über das Thema "Grundstückgewinnsteuer Tessin" wissen sollten

Grundstücke in Tessin werden fast immer mit einem Gewinn veräussert. In der Regel ist der Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks höher, als der Betrag, der für die Anschaffung bezahlt werden musste. Die Wertvermehrung kann daher als Hauptursache für die Gewinne gesehen werden, die bei einer Veräusserung von Grundstücken entsteht. Sie entsteht also nicht durch eine Handänderung, sondern wird nur zu diesem Zeitpunkt realisiert. Grundstückgewinne können durch die unterschiedlichsten Steuerarten wie Sondersteuer, Grundstückgewinnsteuer oder durch eine ordentliche Gewinn- und Einkommensteuer berechnet werden.

Die Grundstückgewinnsteuer in Tessin

Die separate Besteuerung eines Grundstücks wird ganz ohne Berücksichtigung der sonstigen subjektiven Einkommensverhältnisse vom Kanton Tessin erhoben. Der einzige Anhaltspunkt der Sondersteuer sind die Grundstückgewinne. Diese Form der Steuer weist alle Merkmale einer Objektsteuer auf. Ganz anders sieht es bei einer Grundstückgewinnbesteuerung in Tessin aus. Sie kann durch eine ordentliche Einkommenssteuer durchaus als eine Art Subjektsteuer angesehen werden. Der einzige Massstab für die Bemessung der Steuer ist die gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkäufers eines Grundstücks.

Wer ist beim Verkauf eines Grundstücks steuerpflichtig?

Grundstücksteuerpflichtig ist jeder Verkäufer eines Grundstücks, der durch den Verkauf einen Gewinn erzielt hat. Hierbei handelt es sich um den Veräusserer. Er ist grundsätzlich derjenige, der auch als zivilrechtlicher Eigentümer des jeweiligen Grundstücks im Tessiner Grundbuch eingetragen wurde. Die Bezeichnung der Veräusserung kann in einigen Fällen auf eine wirtschaftliche Handänderung ausgedehnt werden. Diese Änderungen gelten auch die Personen als Veräusserer, die auch eine Verfügungsgewalt über das Grundstück haben oder diese an eine andere Person entgeltlich übertragen haben.

Berechnung der Grundstücksteuer in Tessin

Die Grundstückgewinnsteuer Grundlagen sind der heutige Verkaufspreis abzüglich dem damaligen Kaufpreis, abzüglich aller Grundbuch- und Notariatskosten, die beim Kauf des Grundstücks angefallen sind. Hierbei handelt es sich in der Regel um 2% des Kaufpreises. Auch wertvermehrende Investitionen wie zum Bespiel für den Anbau einer Pergola können abgezogen werden. Das Ergebnis der Rechnung ergibt den zu versteuernden Gewinn. Dieser wird in Tessin nach der Länge der Besitzdauer besteuert werden. Der Unterschied zwischen einer wertvermehrenden Investition und klassischen Unterhaltskosten hängt zum grossen Teil davon ab, inwieweit die Kosten steuerwirksam abgezogen werden können. Das ist zum Beispiel bei neuen Bodenbelägen der Fall. Sie gelten als Unterhalt und können daher nicht noch einmal für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in Tessin eingerechnet werden können.

Wer muss die Grundstückgewinnsteuer zahlen?

In vielen Kantonen wie Tessin, Obwalden, Aargau, Freiburg oder Thurgau hängt von zwei wichtigen Faktoren ab: von der Höhe des Gewinns und der Besitzdauer. Die Kantone wenden einen sogenannten proportionalen Tarif an. Andre Kantone nutzen für die Berechnung einen progressiven Tarif. Je nach Höhe des Gewinns kann die Steuer entsprechend variieren. Auf alle Grundstückgewinne, welche sehr kurzfristig erzielt werden, wird häufig ein Zuschlag erhoben. Auf Gewinnen, die erst nach einer längeren Besitzdauer anfallen, wird in der Regel eine kleine Ermässigung durch den Kanton Tessin gewährt. Eine genaue Berechnung der Grundstücksteuer in Tessin oder den anderen Kantonen kann immer erst erfolgen, wenn alle genannten Daten richtig angegeben wurden. Die Grundstückgewinnsteuer in Tessin kann bei Bedarf direkt vom Notar abgerechnet werden. Der Notar behält in diesem Fall einen Teil des Verkaufsgewinns zurück, da der Käufer solidarisch für die Grundstückgewinnsteuer haftet. Das Risiko kann für den Käufer durch den Rückbehalt minimiert werden.

Grundstückgewinnsteuer Tessin

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