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Grundstückgewinnsteuer Wallis

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Alles was Sie über das Thema "Grundstückgewinnsteuer Wallis" wissen sollten

Wenn Sie ein Grundstück verkaufen, dann werden Sie es mit Sicherheit teurer verkaufen, als Sie es vorab gekauft haben. Somit fällt bei einem Grundstücksverkauf ein sogenannter Reingewinn an. Diesen Gewinn müssen Sie als Grundstückgewinnsteuer in Wallis versteuern. Umso länger Ihnen das Grundstück gehörte, umso geringer ist die Belastung durch die Steuer. Die Grundstückgewinnsteuer gehört zu den Sondersteuern in der Schweiz.

Wann müssen Sie eine Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis entrichten?

Wenn Sie als natürliche Person ein Grundstück aus Ihrem privaten Vermögen kaufen, dann geht ein bestimmter Anteil des Reingewinns an den Kanton bzw. Ihre Gemeinde. Das Walliser Steuergesetz definiert ein Grundstück wie alle anderen Kantone auch wie folgt: Unter die zu versteuerbaren Grundstücke zählen Miteingetumsanteile an bestimmten Grundstücken, alle im Grundbuch eingetragene dauernde und selbstständige Rechte wie Quellenrechte, Baurechte, Nutzniesrechte, Wasserrechtsverleihungen und ähnliche Dienstbarkeiten. Sie sind immer dann als Person steuerpflichtig, wenn Sie das Grundstück verkaufen. Zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer steht Ihrem Gemeinwesen ein Pfandrecht auf das entsprechende Grundstück zu. Wenn Sie als Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer nicht zahlen können, kann das Gemeinwesen eine Verwertung des Grundstücks verlangen.

Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in Wallis

Im Kanton Wallis liegt die Höhe der Grundstückgewinnsteuer immer vom erzielten Erlös des Verkaufs und der Besitzdauer der Liegenschaft ab. Die Steuer wird mit einem Prozentsatz zwischen 1 und 50% des Gewinns berechnet. Können Sie eine Besitzdauer von über 25 Jahren nachweisen, dann beträgt der Satz 1%. Um sicherzustellen, dass Sie bei einem Verkauf des Grundstücks in der Lage sind, die Grundstückgewinnsteuer in Wallis zu zahlen, sollten Sie Ihrem Notar einen Teil des Verkaufsgewinns für die spätere Zahlung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis zurückhalten. Besitzen Sie ein Grundstück 20 Jahre, beträgt der Steuersatz zwischen 5,28% (steuerbar Gewinn bis CHF 50.000) bis 10,56% (steuerbarer Gewinn bis CHF 100.001). Wesentlich höher fällt der Steuersatz bei Grundstücken aus, die nur ein Jahr in ihrem Besitz waren. In diesem Fall wird für ein steuerbarer Gewinn bis CHF 50.000 rund 19,20%, zwischen CHF 50.001 und CHF 100.000 28,80% und für einen steuerbaren Gewinn von über CHF 100.001 sogar 38,40% berechnet. Das bedeutet, dass Sie für kurzfristige Grundstücksanlagen wesentlich mehr Steuern zahlen müssen, als wenn Sie diese bereits über 25 Jahre besitzen.

Steueraufschübe sind möglich

In einigen Fällen ist es möglich, einen Steueraufschub für die Grundstückgewinnsteuer zu beantragen. Einen Aufschub der Besteuerung kann zum Beispiel bei einem Eigentumswechsel unter Ehegatten zugestimmt werden, wenn dieser im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt oder wenn laut Art. 165 ZGB ein ausserordentlicher Beitrag eines Ehepartners an den Unterhalt der Familie erfolgt ist und die Ehegatten sich in diesem Punkt geeinigt haben. Auch wenn Ansprüche aus dem Scheidungsrecht bestehen oder der Eigentumswechsel durch einen Erbgang (Erbteilung, Erbfolge, Vermächtnis), Schenkung, Erbvorbezug oder unter Ehegatten erfolgt ist, kann die Steuer gestundet werden. Eine Stundung der Steuer ist auch bei Landumlegungen für eine Güterzusammenlegung, bei Grenzbereinigungen, Quartierplanungen, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen oder bei Landumlegungen im Bereich des Enteingungsverfahrens der Fall sowie bei einer teilweisen und vollständigen Veräusserung eines forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Grundstücks, wenn der Erlös des Verkaufs in einer angemessenen Frist zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks, welches selbstbewirtschaftet wird verwendet wird.

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