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Grundstückgewinnsteuer Zürich

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Alles was Sie über das Thema "Grundstückgewinnsteuer Zürich" wissen sollten

Alle juristischen und natürlichen Personen müssen bei der Veräusserung einer Immobilie eine Grundstückgewinnsteuer Zürich bezahlen. Bei allen Rechtsgeschäften, die in einem direkten Bezug auf die Verfügbarkeitsgewalt eines Grundstücks rein wirtschaftlich, wie eine Handänderung des betreffenden Grundstücks wirken, ist ebenfalls eine Grundstückgewinnsteuer Zürich fällig.

Was ist eine Grundstückgewinnsteuer?

Die Prinzipien der Grundstückgewinnsteuer lassen sich sehr einfach erklären. Immer dann, wenn eine Immobilie teurer verkauft werden konnte, wie sie vorab gekostet hat, muss ein bestimmter Teil des Gewinns versteuert werden. Häufig wird die Grundstückgewinnsteuer auch als Liegengewinnsteuer bezeichnet. Die Grundstückgewinnsteuer wird in allen Kantonen erhoben. Bei der Berechnung oder Höhe der Steuer gibt es einige Unterschiede. Als Grundlage für die Bemessung der Steuer ist vor allem auch der steuerbare Grundstückgewinn unter Berücksichtigung der Besitzerdauerabzüge wichtig.

Verschiedene Anlagekosten

Als steuerbare Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich gelten die Differenzen zwischen dem Veräusserungserlös und den Anlagekosten. Zu diesen Anlagekosten gehören:

– der Kaufpreis unter Berücksichtung aller mit dem Erwerb verbundenen Kosten (Notariatskosten, Grundbuchgebühren, Handänderungssteuer)
– alle wertvermehrenden Aufwendungen (Kosten für Um- und Neubauten)
– übliche Mäklerprovisionen und Liegenschaften im Geschäftsvermögen die anfallenden Baukreditzinsen

Alle Personen, die mit einer Ligenschaft handeln, können alle mit der Liegenschaft zusammenhängenden Anwendungen geltend machen. Hierbei ist es wichtig, dass auf dessen Berücksichtigung bei der Gewinn- und Einkommenssteuer vorab verzichtet wurde. Wenn die massgebene letzte Handsänderung über zwanzig Jahre zurück liegt, dann kann anstelle des Erwerbspreis auch der Verkehrswert vor 20 Jahren in die Berechnung mit eingebracht werden. Der Verkaufpreis gilt mit Einschluss aller Leistungen des Erwerbes als Veräusserungserlös.

Berechnung der Grundstückgewinnsteuer Zürich

Ein progressiver Steuertarif gilt bis zu einem sogenannten Grundstückgewinn in Höhe von CHF 100.000. Darüber hinaus erfolgt immer eine Steuer in Höhe von 40% des versteuerbaren Gewinns. Die Besteuerung erhöht sich bei einer Besitzdauer von weniger als 24 Monate, auf vom die berechnete Steuer, um bis zu 50%. Wenn die Besitzdauer unter 48 Monaten liegt, dann wird die Steuer mit 25% berechnet. Bei einer Besitzdauer zwischen 5 und 20 Jahren wird die nach dem Grundtarif berechnete Grundstückgewinnsteuer um 3% für jedes Jahr ermässigt. Das bedeutet, dass die Ermässigung nach 20 Jahren Besitzdauer um die Hälfte gesenkt wirkt. Alle Grundstückgewinne, die unter CHF 5.000 liegen, müssen nicht besteuert werden.
Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer Zürich

Die Grundstückgewinnsteuer Zürich wird immer dann fällig, wenn die Ausübung eines Kaufrechts zugunsten von Dritten ausfällt oder die Veräusserung von mehr als 50% der Beteiligungsrechte an eine Immobiliengesellschaft stattgefunden hat. Auch eine wesentliche und dauernde Belastung eines Grundstücks, unterstehen neben der Veräusserung einem Entgelt der Grundstücksgewinnsteuer.

Gründe für einen Aufschub

Eine Besteuerung kann immer dann aufgeschoben werden, wenn der Eigentumswechsel aufgrund einem Erbvorbezug, einem Erbgang oder einer Schenkung oder bei einer Handänderung zwischen Ehegatten im Zusammenhang des Güterrechts stattgefunden hat. Es kann auch bei einer Abgeltung von ausserordentlichen Beiträgen eines Ehegatten an den Familienunterhalt oder bei scheidungsrechtlichen Ansprüchen aufgeschoben werden.

Problem für den Käufer einer Immobilie

Die Grundstückgewinnsteuer Zürich muss immer vom Verkäufer einer Immobilie bezahlt werden. Schliesslich profitiert er vom Gewinn. Wenn er nicht die Steuer zahlen kann, kann ihn die Behörde in die Pflicht nehmen. Die Grundstückgewinnsteuer Zürich ist mit einem Grundpfand auf dem entsprechenden Grundstück gesichert. Aus diesem Grund verlangen viele Notare in Zürich, dass der Verkäufer bereits bei der Verschreibung á Konto eine grob geschätzte Höhe der Liegenschaftsgewinnsteuer auf ein Sperrkonto des Notars einbezahlt. Eine genaue Abrechnung erfolgt dann etwas später. Ein eventuell zu viel eingezogenes Geld wird an den Verkäufer zurückgezahlt.

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