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Handänderungssteuer Baselland

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Alles was Sie über das Thema "Handänderungssteuer Baselland" wissen sollten

Beim Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften werden Verkehrssteuern fällig. Bei der entgeltlichen Übertragung von Grundstücken oder Liegenschaften werden diese Steuern in verschiedener Form fällig, welche sich von Kanton zu Kanton unterscheiden.

Steuerobjekt der Handänderung Baselland
Die Handänderungssteuer Baselland ist festgelegt in den §§81 bis 85 StG B so wie § 182 vom 7. Februar 1974. Sie wird erhoben bei der Übertragung von Grundstücken oder bei Anteilen davon. Erhoben wird sie zudem bei einer wirtschaftlichen Handänderung. Diese liegt vor, wenn mehr als die Hälfte von Aktien einer Immobiliengesellschaft veräußert werden. Mit der Handänderungssteuer Baselland belegt werden zudem die Übertragungen von Baurechtsparzellen sowie bei der Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten sowie mit öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Voraussetzung hierfür ist, das die Dienstbarkeiten die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräußerungswert der Grundstücke dauernd sowie wesentlich beeinträchtigen. Zudem muss die Belastung gegen ein Entgelt erfolgen. Die Handänderungssteuer Baselland wird zu gleichen Teilen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aufgeteilt. Hie Höhe der Handänderungssteuer beträgt 2,5 Prozent, so dass jeder dieser je 1,25 Prozent des Kaufpreises als Handänderungssteuer zahlen muss. Erhoben wird die Handänderungssteuer Baselland durch den Kanton Basel Land. Die jeweilige Gemeinde, in welcher die veräußerte Liegenschaft liegt, ist mit einem Anteil von 50 Prozent an der Handänderungssteuer Baselland beteiligt.

Steuerbefreiung
Wie in anderen Kantonen, können auch in Baselland verschiedene Umstände zu einer Steuerbefreiung von der Handänderungssteuer Baselland führen. Diese sind festgelegt in § 82 StG BL. Zu den Umständen gehören unter anderem Handänderungen mit Beteiligung von Bund oder Gemeinde. Zu den Umständen gehören jedoch auch Handänderungen, welche in Folge eines Erbgangs durchgeführt werden oder Handänderungen in Folge einer Schenkung. Voraussetzung hierfür ist, das auf diese Schenkung bereits eine Schenkungssteuer erhoben wurde. Zu den Umständen für eine Steuerbefreiung gehören jedoch auch Übertragungen sowie Veräusserungen unter Eltern und Kindern, unter Stiefeltern und Stiefkindern, unter Schwiegereltern und Schwiegerkindern oder auch unter Großeltern und Großkindern sowie auch Veräusserungen und Übertragungen unter Ehegatten. Zu den Umständen für eine Steuerbefreiung nach § 82 StG BL gehören auch Handänderungen infolge von Umstrukturierungen sowie in Folge von Ersatzbeschaffungen von betriebsnotwendigen Anlagevermögen. Erhoben wird die Handänderungssteuer Baselland beim Käufer auch dann nicht, wenn die erworbene Liegenschaft ausschließlich und dauerhaft als eigenes Wohneigentum genutzt wird. Für den Verkäufer fällt die Handänderungssteuer Baselland nicht an, wenn dieser den Verkaufserlös innerhalb von zwei Jahren zum Kauf einer Ersatzliegenschaft innerhalb des Landes nutzt. Diese muss er natürlich auch selbst nutzen.

Berechnungsgrundlage
Als Berechnungsgrundlage für die Handänderungssteuer Baselland gilt der Kaufpreis. Zum Kaufpreis gehören alle Leistungen des Käufers, welche für das übertragene Grundstück fällig werden. In vielen Fällen betrifft die Handänderung nur das Bauland. Darüber hinaus wird häufig zugleich ein Werkvertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses durch den Verkäufer abgeschlossen. Die Handänderungssteuer Baselland wird in solch einem Fall vom Kaufpreis für das Land sowie für das Gebäude berechnet, wenn der Kaufvertrag für das Grundstück und der Werkvertrag für das Gebäude ein einheitliches Geschäft bilden.
In Fällen, in denen kein Verkaufspreis festgesetzt wird oder dieser wesentlich tiefer ist als der Verkehrswert der Liegenschaft, so wird eine amtliche Schätzung notwendig. Aufgrund dieser wird dann die Handänderungssteuer Baselland festgesetzt.

Handänderungssteuer Baselland

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