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Handänderungssteuer Bern

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Alles was Sie über das Thema "Handänderungssteuer Bern" wissen sollten

Wer im Kanton Bern ein Grundstück erwirbt ist handänderungssteuerpflichtig. Die Steuer beträgt 1,8 Prozent des Kaufpreises und ist an der Gegenleistung für den Grundstückserwerb bemessen. Beträgt der Steuerbetrag weniger als 100 Franken entfällt er. Die Handänderungssteuer ist die Summe aller vermögensrechtlichen Leistungen, die Erwerber, Veräußerer und Dritte am Grundstück erbringen. Die Steuer verjährt nach zehn Jahren. Grundstücke in diesem Sinn sind Wasserkräfte, Liegenschaften, Bergwerke und Bauwerke. Selbständige und dauernde Rechte sowie Kuhrechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken gehören in dieselbe Rubrik.

Benutzt der Erwerber das Grundstück als Hauptwohnsitz sind die ersten 800 000 Franken des Kaufpreises steuerfrei. Pflicht ist die ununterbrochene Nutzung als solchen während zwei Jahren. Besteht ein Gebäude ist es innert eines Jahres nach Grundstückserwerb zu beziehen. Steht der Bau noch bevor gilt eine Frist von zwei Jahren. Beim Grundbuchamt erfahren Sie mehr über die Situation und eine mögliche Steuerprivilegierung. Ist der Kauf mit einem Werkvertrag verbunden, um eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit zu erwerben, berechnet sich die Handänderungssteuer in Bern aus der Summe von Werklohn und Grundstückspreis. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt die Summer der in den ersten 20 Jahren zu erbringenden Arbeiten.

Im Falle eines Tausches summieren sich alle Leistungen beider Grundstücke, wobei der Tauschgegenstand mit dem höheren amtlichen Wert doppelt zählt . Bei der teilweisen oder ganzen Aufhebung von gemeinschaftlichem Grundeigentum erhebt das Grundbuchamt die Handänderungssteuer Bern auf den Ausgleichsleistungen. Um sie bei Gesamteigentum zu berechnen behandeln es die Sachbearbeiter wie Miteigentum. Ist die Größe der Anteile unbekannt besteht die Annahme, sie seien gleich groß.

In Ausnahmen sind Sie von der Handänderungssteuer in Bern befreit. Wandelt sich Gesamteigentum in Miteigentum um und die Personen und deren Umfang an der Beteiligung ändert sich nicht, schulden Sie dem Grundbuchamt keine Handänderungssteuer. Dasselbe gilt für den Erwerb des Grundstücks von einem Ehegatten, eingetragenen Partner, Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder mit einem zweijährigen Pflegeverhältnis. Eine Schenkung, ein Erbgang und güterrechtliche Auseinandersetzungen sind ebenfalls von der Handänderungssteuer in Bern befreit. Eine weitere Ausnahme sind eine durch Baulandumlegung bewirkte Änderung im Grundbuch, ein Erbvorbezug oder eine gemischte Schenkung an Verwandte. Ist der Erwerber eine juristische Person und verolgt mit dem Grundstück gemeinnützige oder öffentliche Zwecke ist er von der Handänderungssteuer in Bern befreit.

Deklarieren Sie als steuerpflichtige Person ihre Pflicht und reichen die notwendigen Ausweise bei der Grundbuchanmeldung ein veranlagt das Grundbuchamt die Handänderungssteuer. Verlangt es ergänzende Unterlagen und weichen diese von der Selbstdeklaration ab erwartet es eine Begründung. Sie als Erwerber stellen unter gewissen Voraussetzungen ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung. Dies hat die Stundung der ersten 800 000 Franken für vier Jahre zu Folge. Im Nachhinein verlängert sich die Frist um die Dauer einer allfälligen Erstreckung. Liegt eine rechtskräftige Verfügung vor oder bei Hinfälligkeit der Stundung fordert das Grundbuchamt die Steuern samt Zinsen vom Datum des Grundstückerwerbs an.

Geschieht eine Handänderung ohne Grundbuchanmeldung schulden Sie die Steuer in den ersten 30 Tagen ab Eröffnung der Veranlagungsverfügung. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass Sie zuwenig Handänderungssteuer in Bern bezahlten schulden Sie den fehlenden Betrag samt Zinsen. Bezahlen Sie hingegen zuviel erhalten Sie die Rückerstattung des Grundbuchamtes inklusive Zinsen seinerseits.

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