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Handänderungssteuer Fribourg

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Alles was Sie über das Thema "Handänderungssteuer Fribourg" wissen sollten

Der Kauf von einem Grundstück oder einen Liegenschaft, also einem Wohnobjekt mit Grundstück hat nicht nur Auswirkungen auf die Einkommens- und die Vermögensbesteuerung in der Schweiz. Die Handänderungssteuer ist vom Käufer des Grundstücks bzw. der Liegenschaft zu zahlen. Bei der Handänderungssteuer Fribourg handelt es sich um eine sogenannte Rechtsverkehrssteuer. Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton Fribourg ist der Übergang von einem Recht an Grundstück oder Liegenschaften von einer Person auf eine andere Person. Diese Steuer ist somit eine Steuer, die erhoben wird durch den Kanton Fribourg, wenn sich die Besitzverhältnisse an einem Grundstück oder eine Liegenschaft ändern. Steuerpflichtig sind Sie im Rahmen der Handänderungssteuer Fribourg dann, wenn Sie im Kaufvertrag für ein Grundstück oder einer Liegenschaft als Käufer genannt sind.

Bemessungsgrundlagen

Die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer im Kanton Fribourg ist der Kaufpreis, der im Vertrag steht. Für den Fall, dass dort kein Kaufpreis festgeschrieben wurde, wird der Verkehrswert zur Anrechnung gebracht.

Steuersatz von Kanton und Gemeinden in Fribourg

Im Kanton Fribourg berechnet sich die Handänderungssteuer Fribourg anhand des Kaufpreises, der im Vertrag genannt ist. Der Steuersatz beträgt 1,5 Prozent. Das heißt Sie als Käufer müssen zusätzlich zum Kaufpreis laut Vertrag noch zusätzlich 1,5 Prozent von dieser Summe für die Handänderungssteuer im Kanton Fribourg einplanen. Im Kanton Fribourg ist es zudem so, dass die Gemeinden auch eine Zusatzabgabe erheben können. Das heißt Sie müssen, wenn Sie Käufer eines Grundstücks oder eine Liegenschaft im Kanton Fribourg sind, in einigen Gemeinden auch eine Zusatzsteuer bezahlen. Die Gemeinden im Kanton Fribourg sind dabei berechtigt ebenfalls einen Steuersatz in Höhe von bis zu 1,5 Prozent des Kaufpreises als Handänderungssteuer Fribourg zu erheben. Das heißt, Sie müssen sowohl 1,5 Prozent des Kaufpreises als Steuer an den Kanton Fribourg abführen und 1,5 Prozent des Kaufpreises als Steuer an die Gemeindeverwaltung.

Ausnahmen – wann die Handänderungssteuer Fribourg nicht zu zahlen ist

Der Kauf von einem Grundstück oder einen Liegenschaft muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass Sie in die Pflicht geraten an den Kanton Fribourg und die Gemeindeverwaltung die Handänderungssteuer im Kanton Fribourg zu zahlen. Es gibt nämlich einige Ausnahmen, bei denen die Handänderungssteuer im Kanton Fribourg nicht fällig wird. Und zwar dann, wenn es sich um Handänderungen zwischen Ehegatten oder Verwandten in direkter Linie wird. Und auch eingetragene Partner können davon profitieren, dass sie beim Erwerb von einem Grundstück oder einen Liegenschaft vom jeweiligen Partner keine Handänderungssteuer im Kanton Fribourg zahlen müssen. Ausnahmen bestehen auch bei Grundstücksübertragungen an private Institutionen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Grundstücke letztlich dem gemeinnützigen Zweck dienen. Und sollte es bei Grundstücken zu einer Umwandlung des Nutzniessungsrechts kommen, wird ebenfalls keine Handänderungssteuer im Kanton Fribourg erhoben. Gleiches gilt bei Grundstücksübertragungen in Zusammenhang mit Grenzbereinigungen und Bodenverbesserungen von geringer Bedeutung, welche von öffentlichen Ämtern vorgenommen wird. Ausgenommen von der Zahlung der Handänderungssteuer im Kanton Fribourg sind auch alle kantonalen Einrichtungen und auch die Eidgenossenschaft und deren kantonalen und eidgenössischen Anstalten. Ebenfalls von Handänderungssteuer im Kanton Fribourg befreit sind kirchliche Körperschaften und öffentlich-rechtlich anerkannte juristische Personen des Kirchenrechts. Allerdings müssen die erworbenen Grundstücke unmittelbar und auch unwiderruflich den religiösen Zwecken dienen.

Handänderungssteuer Fribourg

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