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Handänderungssteuer Glarus

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Alles was Sie über das Thema "Handänderungssteuer Glarus" wissen sollten

Werden Grundstücke übertragen oder verkauft, so ist neben einer Grundstücksgewinnsteuer auch eine Handänderungssteuer fällig. Entgegen der Grundstücksgewinnsteuer, welche nur dann anfällt, wenn mit dem Verkauf ein Gewinn erzielt wird, wird die Handänderungssteuer bei allen Immobilienübertragungen fällig.

Handänderungssteuer
Die Handänderungssteuer ist eine Abgabe, welche aufgrund eines Grundstückserwerbs fällig wird. Sie ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Mit der Handänderungssteuer wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert wie der Eigentumsübergang an deinem Grundstück sowie die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungssmacht. Fällig wird sie jedoch auch bei Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder mit öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Sollen bei gemeinschaftlichen Eigentum einer oder mehrere Miteigentumsanteile übertragen werden, so lösen diese anteilig eine Steuerpflicht aus. Berechnet wird sie aufgrund des Kaufpreises. Der Kanton Glarus kennt keine Handänderungssteuer im grundsätzlichen Sinne. Hier ist mit der Handänderungssteuer Glarus eine reine Grundbuchgebühr gemeint, welche rechtlich gesehen der reinen Kostendeckung des Verwaltungsaufwandes dient.

Besteuerungsgrundsatz
Die Handänderungssteuer Glarus wird vom Bund nicht vorgeschrieben, denn sie liegt in der Kompetenz der Kantone. Bei ihr handelt es sich um eine generelle Rechtsverkehrssteuer. Sie wird neben allfälligen weiteren Steuern und Abgaben fällig. Sie orientiert sich an der Höhe des Verkaufspreises. Die Höhe der Handänderungssteuer Glarus liegt deshalb proportional zu diesem.
Die gesetzliche Grundlage der Handänderungssteuer Glarus geht auf die Verordnung und den Gebührentarif vom 16. Februar 1949 zurück. Als Steuerpflichtiger gilt der Veräußerer oder der Erwerber der jeweiligen Liegenschaft.

Höhe
Die Höhe der Handänderungssteuer Glarus beträgt 5 Prozent. Summen unter 20 Franken werden nicht erhoben. Die Handänderungsteuer wird vom Sachwert erhoben. Ist ein Sachwert beim Eigentumsübergang nicht ersichtlich, so gilt als Grundlage für die Handänderungssteuer Glarus der Steuerwert der Liegenschaft. Bei Handänderungen infolge einer Erbschaft und wenn die Liegenschaftsübertragung innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers erfolgt, so beträgt die Höhe der Handänderungssteuer Glarus 3 Prozent. Auch hier werden Summen unter 20 Franken nicht erhoben.

Steuerbefreiung
Einige Handänderungen sind jedoch auch von der Handänderungssteuer Glarus befreit. Unter diese fallen alle Handänderungen, welche durch die Eidgenossenschaft, den Kanton Glarus selbst oder durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft getätigt werden. Daneben sind auch Handänderungen beim Erbgang von der Handänderungssteuer Glarus befreit. Hierzu zählen Handänderungen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, bei der Schenkung durch überlegende Ehegatten oder beim Erwerb durch den überlebenden Ehegatten im Zuge einer Erbteilung.

Verwaltungsgebühren
Die Handänderungssteuer Glarus weist den Charakter von Gebühren auf. Sie gehören zu den Verwaltungsgebühren und muss dem Kostendeckungs- sowie dem Äquivalentprinzip entsprechen. Das Kostendeckungsprinzip wird verletzt, wenn der Gesamtbetrag der Gebühren der Handänderungssteuer Glarus die gesamten Kosten des jeweiligen Verwaltungsaktes übersteigen. Zu den gesamten Kosten eines solchen Verwaltungsaktes zählen die laufenden Ausgaben des Verwaltungszweiges und zudem angemessene Rückstellungen sowie Abschreibungen und Reserven. Den Verwaltungsakt umfassen alle sachlich mit der Handänderung eingehende Verwaltungsaufgaben. Im Kanton Glarus entsprechen die Verwaltungsaufgaben der Gesamtheit der kantonalen Grundbuchämter. Die Höhe des tatsächlichen Aufwandes der Handänderung im Einzelfall spielt somit keine Rolle. In Bezug auf das Äquivalenzprinzipes darf die Gebühr in keinem offensichtlichen Missverhältnis zur bezogenen Leistung stehen. Der Wert hierfür muss objektiv sein und sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip ist entgegen dem Kostendeckungsprinzip auf den Einzelfall bezogen.

Handänderungssteuer Glarus

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