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Handänderungssteuer Vaud

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Alles was Sie über das Thema "Handänderungssteuer Vaud" wissen sollten

Wenn Sie im Schweizer Kanton Vaud ein Grundstück oder ein Wohnobjekt erwerben, werden Sie dazu aufgefordert die Handänderungssteuer Vaud zu zahlen. Es handelt sich hier um eine kantonale Steuer, der ein dualistisches System bezüglich der Berechnung des Steuersatzes zugrunde liegt. Die gesetzliche Grundlage der Handänderungssteuer Vaud bildet Art. 61-75 StG. Als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer Vaud dient der Kaufpreis. Wenn dieser nicht im Vertrag aufgeführt ist, muss dieser ermittelt werden. In diesem Fall ist es der Verkehrswert, der als Bemessungsgrundlage für die Steuer dient.

Wann wird die Steuer fällig?

Die Handänderungssteuer Vaud müssen Sie zahlen, wenn Sie als Käufer von einem Wohnobjekt oder einem Grundstück im Kaufvertrag genannt sind und dieses Wohnobjekt oder Grundstück auf dem Gebiet des Kantons Vaud liegt. Ausnahmen gibt es natürlich auch. Und zwar entfällt die Handänderungssteuer Vaud für Sie in bestimmten Fällen, auch wenn Sie als Käufer im Vertrag genannt sind von einem Wohnobjekt oder von einem Grundstück. Und zwar entfällt die Handänderungssteuer Vaud dann, wenn es zu einer Eheauflösung kommt und Sie als einer der ehemaligen Ehepartner oder Lebensgefährten das ehemals gemeinsame Wohnobjekt oder Grundstück kaufen. Und auch wenn Sie mit einem ihrer Nachbarn einen Austausch von Parzellen vornehmen, wird die Handänderungssteuer Vaud nicht fällig. Und zwar auch dann nicht, wenn Sie als Käufer im Vertrag genannt werden. Es darf sich hier jedoch lediglich um unbebaute Grundstücke handeln. Liegt diesem Tausch indes eine Wertdifferenz zugrunde, dann müssen Sie als Käufer die Handänderungssteuer Vaud an die Kantonsverwaltung zahlen. Von der Handänderungssteuer Vaud befreit sind auch juristischen Personen des öffentlichen kantonalen Rechts. Das heißt dient der Geschäftszweck ausschließlich öffentlichen unproduktiven Zwecken, muss diese Steuer nicht entrichtet werden. Dies gilt auch für ausschließlich gemeinnützige Institutionen. Die Befreiung gilt aber nur für Grundstücke, welche nur unmittelbar dem verfolgten Zweck dienen. Wohnobjekte sind davon ausgenommen. Dafür müssen die gemeinnützigen Institutionen im Kanton Vaud diese Steuer entrichten. Die Handänderungssteuer Vaud entfällt zudem auch bei Schenkungen.

Steuersatz im Kanton Vaud

Der Steuersatz für die Handänderungssteuer Vaud liegt bei 2,2 Prozent. Das heißt zusätzlich 2,2 Prozent müssen Sie als Käufer von einem Wohnobjekt oder einem Grundstück im Kanton Vaud für diese Steuerabgabe an die Kantonsverwaltung einplanen. Wenn es zu einem Liegenschaftstausch kommt, beträgt der Steuersatz 1,1 Prozent für Sie. Wenn Sie mit ihrem Vertragspartner einen Liegenschaftstausch vereinbaren, zahlen sowohl Sie, wie auch der Tauschpartner jeweils 1,1 Prozent. Beim für die Handänderungssteuer Vaud verwendeten System handelt es sich um ein dualistisches System.

Zuschlag von den Gemeinden

Die Regelungen zur Handänderungssteuer Vaud sehen vor, dass die Gemeinden im Kanton Vaud über den kantonalen Normalsatz von 2,2 Prozent hinaus berechtigt sind, einen Steuerzuschlag von ihnen als Käufer eines Grundstücks oder eines Wohnobjekts auf dem jeweiligen Gemeindegebiet zu erheben. Dieser Steuersatz darf jedoch nicht über 1,1 Prozent vom Kaufpreis liegen. Das heißt der Steuersatz, den die Gemeinden erheben in Bezug auf die Handänderungssteuer Vaud, darf nur bis zu maximal 50 Prozent des Normalsteuersatzes betragen. Im Kanton Vaud machen durchaus einige Gemeinden von dieser Regelung Gebrauch. Es ist jedoch nicht in jeder Gemeinde im Kanton Vaud üblich, dass auch eine Handänderungssteuer auf Gemeindeebene verlangt wird.

Handänderungssteuer Vaud

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