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Handänderungssteuer Wallis

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Alles was Sie über das Thema "Handänderungssteuer Wallis" wissen sollten

Im Kanton Wallis wird für den Kauf von einer Immobilie die Handänderungssteuer Wallis fällig. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach der Höhe der Kaufsumme laut Vertrag. Der Steuersatz liegt dabei zwischen 1 Prozent und 1,5 Prozent. Je höher die Kaufsumme im Vertrag ist, umso höher ist der Prozentsatz, der von der Kantonsverwaltung für die Handänderungssteuer Wallis zum Ansatz gebracht wird. Für Immobilien, die für Wert von 1.001 CHF bis 50.000 CHF verkauft werden, berechnet die Kantonsverwaltung ihnen eine Handänderungssteuer von 20 CHF. Beträgt die Kaufsumme laut Vertrag 50.001 CHF bis 500.000 CHF, zahlen Sie darauf 1 Prozent Handänderungssteuer Wallis. 1,3 Prozent Handänderungssteuer Wallis werden fällig, wenn die Kaufsumme zwischen 500.001 CHF und 1.000.000 CHF liegt. Ab einer Kaufsumme von 1.000.000 CHF müssen Sie 1,5 Prozent Handänderungssteuer Wallis an die Kantonsverwaltung zahlen. Der sich aus der Kaufsumme ergebende Steuerbetrag wird dabei jeweils auf volle 100 CHF aufgerundet.

Steuerobjekt

Die Handänderungsteuer Wallis bemisst sich anhand der Höhe des in der Kaufurkunde angegebenen Wertes für das Grundstück bzw. das Wohnobjekt. Entscheidend für die Höhe der Handänderungsteuer Wallis ist daher welche Kaufsumme im Kaufvertrag steht.

Wer muss die Steuer zahlen?

Wenn Sie als Käufer von einem Grundstück oder einem Wohnobjekt im Kanton Wallis im Kaufvertrag genannt sind, dann sind Sie automatisch auch der Steuerpflichtige für die Handänderungsteuer Wallis.

Neues Gesetz

Seit dem 1. Januar 2013 ist im Schweizer Kanton Wallis ein neues Gesetz über die Handänderungssteuer in Kraft. Dieses Gesetz ersetzte das Stempelgesetz aus dem Jahr 1953. Dieses neue Gesetz, das die Handänderungssteuer Wallis betrifft, sah wesentliche Änderungen vor. Insbesondere eine Abstufung der Steuersätze der Steuer für Handänderungsurkunden und auch Regelungen bezüglich der Steuerbefreiung für Rechtsgeschäfte Eigentumsübertragungen betreffend, die in gerader Linie zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern stattfinden können. Zudem erhielten durch das neue Gesetz Gemeinden die Möglichkeit für auf ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke bei Kauf eine Zusatzabgabe auf die Handänderungssteuer zu erheben.

Zusatzabgaben

Mit dem Inkrafttreten von diesem neuen Gesetz haben zahlreiche Gemeinden im Kanton Wallis die Möglichkeit wahrgenommen und eine zusätzliche Handänderungsteuer Wallis auf Gemeindeebene eingeführt. Für Sie bedeutet das, wenn Sie in einigen Gemeinden ein Grundstück oder ein Wohnobjekt erwerben, dass Sie außer der regulären Handänderungssteuer Wallis an die Kantonsverwaltung noch eine zusätzliche Steuer an die jeweilige Gemeinde abführen müssen. Allerdings übersteigt die Höhe der Steuer auf Gemeindeebene die Höhe der kantonalen Handänderungssteuer Wallis nicht um mehr als 50 Prozent. Dies ist im neuen Gesetz, das am 1. Januar 2013 in Kraft trat, festgelegt. Dennoch wurden ab 1. Januar 2013 für viele Eigentumsänderungen bzw. der Kauf einer Immobilie in einigen Gemeinden im Wallis recht teuer. Im neuen Handänderungsgesetz vom 1. Januar 2013 ist natürlich auch geregelt, dass wenn Sie eine Immobilie erwerben, das auf einem Grundstück liegt, das zwei oder gleich mehrere Gemeinden betrifft, dass der Wert nicht aufgeteilt wird. Vielmehr wird die Handänderungssteuer in jeder der betroffenen Gemeinde im Verhältnis zum Katasterwert aufgeteilt.

Steuerbefreiung möglich

Die Handänderungssteuer Wallis wird nicht fällig, wenn die Kaufsumme für ein Grundstück oder ein Wohnobjekt den Wert von 1.000 CHF nicht übersteigt. Zudem sind von der Handänderungssteuer Wallis auch Rechtsgeschäfte auf Eigentumsübertragungen befreit, die in gerader Verwandtschaftslinie, also zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Güterstandes bzw. der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Handänderungssteuer Wallis

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