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Handänderungssteuer Zürich

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Alles was Sie über das Thema "Handänderungssteuer Zürich" wissen sollten

Handänderungssteuer Zürich

Wechselt ein Grundstück den Eigentümer oder rechtlichen Besitzer, wird meistens, je nach Kanton, eine Handänderungssteuer fällig.

Sind sich Käufer und Verkäufer einig, kommt es meist zu einem Kaufvertrag. Für Sie als Käufer kommt aber meist erst dann die böse Überraschung: pappige Kosten für den Notar und den Grundbucheintrag. Zu Ihrem großen erschrecken folgt darauf dann auch noch eine Rechnung der Behörde über Handänderungssteuer Zürich. Die große Freude über Ihr neues Eigenheim dürfte so leicht getrübt werden.

Bei der Veräußerung oder Abgabe eines Grundstückes fallen oft zusätzliche Kosten für den Erwerber an. Welche Abgaben hierbei für den Käufer, und welche für den Verkaufen zu tragen sind, ist dabei oft unklar. Um diese Unklarheit zu beseitigen, wollen wir Sie grob in das Thema Handänderungssteuer in Zürich einführen.

Die Handänderungssteuer ist eine Abgabe, die nur in der Schweiz bei einem Grundstückserwerb geleistet werden muss. Anders als die Grundstückgewinnsteuer ist die Handänderungssteuer, als Rechtssteuer, bei jedem Wechsel einer Verfügungsmacht über ein Grundstück oder grundstücksgleichem Recht zu entrichten. Das heißt für Sie, jeder rechtliche Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück wird besteuert. Als solche werden beispielsweise auch Eigentumsübertragungen oder Übertragungen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht besteuert. Unter die steuerpflichtigen Vorgänge fällt hierbei also auch die Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft, die Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum oder der typische Grundstückverkauf.

Die Handänderungssteuer ist als Abgabepflicht kantonal geregelt, das heißt, vom Bund direkt gibt es keine vorgeschriebene gesetzlich Steuererhebung, die Erhebung der Handänderungssteuer unterliegt somit jedem einzelnen Kanton und seiner Rechtsfähigkeit selbst. Prinzipiell gilt aber, dass, sobald die Steuer in einer Art erhoben wird, eine Abgabepflicht herrscht. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich unlängst nach dem Kaufpreis, und ist vom Käufer zu zahlen. Vereinzelt, je nach geltendem Recht der einzelnen Kantone, ist aber auch eine Teilung dieser Kosten Möglich. So fungieren in manchen Kantonen Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch als eine Einheit, bei der jeder Schuldner für die Hälfte der jeweils anfallenden Kosten des Grundstückserwerbes haftet. In einigen Kantonen ist auch eine Befreiung oder eine privilegierte Behandlung im Zuge der Handänderungssteuer möglich. Hier erhalten zum Beispiel durch Erbfälle gewechselte Besitzer oder Besitzer durch Schenkung innerhalb der Familie einen ermäßigten Steuertarif, welcher aber je nach Kanton und dessen Vereinbarungen trotzdem verschieden ausfallen können.

Das Kanton Zürich hat somit eine eigene Regelung zur Erhebung der Handänderungssteuer in Zürich. Noch bis in das Jahr 2004 hinein kannten Sie im Kanton Zürich die Handänderungssteuer als solche gut. Sie genoss aber innerhalb der Bevölkerung wenig Ansehen, so dass es in einer Volksabstimmung per 01.01.2005 zu einer Abschaffung der Handänderungssteuer in Zürich kam. So kam es dazu, dass seit der Steuerperiode 2005 in Zürich keine Handänderungssteuer mehr erhoben wird.

Diese Volksabstimmung und ihr Ergebnis schließen aber auf keinen Fall eine Gebührenpflicht aus. Eine Grundstückgewinnsteuer wird trotz der Abstimmung per› monitischem System› (einer Form der Organisationsverfassung) erhoben. Die Handänderungssteuer in Zürich als solche fällt zwar damit weg, jedoch kam von dem Kanton Zürich wenig später der Beschluss, eine Handänderungs- und Grundbuchgebühr einzuführen. Hierbei liegt aber der Gebührensatz weit unter dem ursprünglichen Satz der damaligen Handänderungssteuer. Doch dort, wo die Steuern wegfallen, wie bei dem Fall der Handänderungssteuer Zürich, verlangen die entsprechenden Behörden oftmals höhere Gebühren für den Grundbucheintrag. Mit dem Kaufpreis steigen diese Gebühren meist auch.

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