Sie möchten verkaufen? Sprechen Sie mit Ihrem regionalen Immobilienexperten darüber

Grundstückgewinnsteuer Zug

ImmoXperts Schweiz

ImmoXperts Schweiz

Ihre regionalen Immobilienexperten

Alles was Sie über das Thema "Grundstückgewinnsteuer Zug" wissen sollten

Die Grundstückgewinnsteuer in Zug unterliegt dem Gewinn, der aus der Veräusserung eines Grundstücks eines Privatvermögens oder wenn Anteile daraus erzielt wurden. Sie wird aber auch fällig, wenn es sich um Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken von natürlichen Personen handelt. Die Steuer betrifft alle Grundstücke und Liegenschaften, Miteigentumsanteile und in das Grundbuch aufgenommene und dauernde Rechte.

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zug

Im Kanton Zug kann die Grundgewinnsteuer aufgeschoben werden, wenn der Eigentumswechsel bei Erbfolge, Erbgang, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug sowie Schenkung erfolgt ist. Ein Eigentumswechsel unter Eheleuten, wenn ein Güterrecht vereinbart wurde, scheidungsrechtlichen Ansprüchen, sowie zur Abgeltung von ausserordentlichen Beiträgen eines Ehepartners an den Unterhalt der Familie und beide Eheteile einverstanden sind, ist ebenfalls ein Steueraufschub möglich. Weiterhin gilt der Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zug bei einer Landumlegung zwecks Güterzusammenlegung, Grenzbereinigung, Nutzungs- und Sondernutzungsplanung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen und Landumlegungen bei einem Enteignungsverfahren. Selbst bei einer drohenden Enteignung können Sie von einem Steueraufschub Gebrauch machen.

Einmalige Besteuerung von Grundstückgewinnen

Grundstücke können ganz unabhängig von der Person des Eigentums in einigen Fällen einer kontinuierlichen Wertvermehrung unterliegen. Diese Wertvermehrung ist die Ursache der Gewinne, die beim Verkauf eines Grundstücks dargestellt werden. Ein Gewinn resultiert also eigentlich nur durch die Handänderung, sondern er wird nur zu diesem Zeitpunkt realisiert. Grundstückgewinne können auf die unterschiedlichste Art und Weise besteuert werden. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um die Sondersteuer (Grundstückgewinnsteuer Zug). Manchmal erfolgt die Besteuerung aber auch die ordentliche Einkommens- oder Gewinnsteuer. Für die Erfassung der Grundstückgewinnsteuer Zug spricht vor allem die nur einmalige Besteuerung eines Grundstückgewinns. Wenn Sie als Steuerpflichtiger einen Gewinn durch den Verkauf eines Grundstücks erzielen und wenn dieser zusammen mit den übrigen Einkaufen von der Einkommenssteuer erfasst wird, dann ergibt sich durch eine Progressivität der unterschiedlichen Tarife für die Einkommenssteuer für die jeweilige Steuerperiode eine höhere Steuerlast auf allen Einkünften. Eine Besteuerung der Gewinne mit der Grundstückgewinnsteuer Zug verhinder diese Progressionswirkung. Gleichzeitig trägt sie mit dem Umstand Rechnung, dass nur einmal der errechnete Gewinn in einer kontinuierlichen Wertsteigerung Ihres Grundstücks liegt. In einigen Fällen spricht aber alles für eine Besteuerung im Rahmen der Gewinnsteuer. Die Gewinne, die beim Verkauf eines Grundstücks erzielt werden stellen für gewerbsmässige Liegenschaftshändler ein Erwerbseinkommen dar. Dadurch werden diese Gewinne anders versteuert.

Unterschiedliche Grundstückgewinnsteuer

Im Bund und in den unterschiedlichen Kantonen der Schweiz wird die steuerliche Behandlung der Gewinne sehr unterschiedlich gehändelt. Insgesamt werden zwei verschiedene Systeme verwendet. Zum einen steht das monistische System zur Verfügung. In diesem Fall unterliegen alle Grundstückgewinne der Sondersteuer. Diese werden sowohl für natürliche, als auch auf juristische Personen erhoben. Das bedeutet, dass die Gewinne durch die exklusive Steuer ausschließlich durch die Grundstückgewinnsteuer Zug erfasst werden. Sie unterliegen keiner weiteren Belastung. Anders sieht es beim dualistischem System aus. Hier unterliegen nur die bei der Veräusserung von Privatvermögen von natürlichen Personen erzielten Gewinne, die durch den Verkauf eines Grundstücks erwirtschaftet wurden, dieser Sondersteuer. Beim dualistischen System werden die Kapitalgewinne aus einer Veräusserung einer Immobilie des Geschäftsvermögens oder einem gewerbsmässigem Liegenschaftshandel in der Regel mit einer Gewinnsteuer oder ordentlichen Einkommenssteuer besteuert. Der Gewinn wird zum übrigen Einkommen dazu gezählt.

Grundstückgewinnsteuer Zug

Neuste Beiträge

Newsletter

Finden Sie Ihren regionalen Immobilienexperten

Gerne stehen Ihnen unsere regionalen Immobilienexperten mit Rat & Tat zur Seite

Die letzten Beiträge

Wissenswertes aus dem ImmoXperts Ratgeber

Compare listings

Compare

Kostenlose & unverbindliche Beratung mit Ihrem regionalen ImmoXperts Immobilienexperten

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage