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Grundstückgewinnsteuer Aargau

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Alles was Sie über das Thema "Grundstückgewinnsteuer Aargau" wissen sollten

Allgemeines zur Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz

Wer ein Grundstück verkauft, muss auf den Gewinn nach Art. 12 StGH Steuer entrichten. Der Gewinn errechnet sich aus der Differenz von Kauf- und Verkaufspreis. Jedoch werden zum Kaufpreis noch die Ausgaben für Notariats- und Grundbuchgebühren, Vermittlungskosten, wertvermehrende Investitionen und andere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf stehen, hinzugerechnet. Auch eine besonders kurze oder lange Besitzdauer wird in dieser Steuer berücksichtigt, um Spekulationen vorzubeugen. In Fällen von Erbgängen, Erbvorbezügen, bei Ersatzbeschaffung und zur Abgeltung von ehe- und erbrechtlichen Ansprüchen kann die Steuerpflicht aufgeschoben werden.
Von der Grunstückgewinnsteuer geht ein Teil an den zuständigen Kanton und an die Gemeinde.
In der Schweiz werden auf diese Steuer zwei Systeme angewendet: Das Monistische und das Dualistische System. Im Monistischen System unterliegen alle Grundstückgewinne einer Sondersteuer. Das Dualisitische System unterscheidet zwei Arten von Grundstücksgewinnen: Der Gewinn durch Veräußerung von Privatgrundstücken natürlicher Personen, der mit einer Sondersteuer belegt wird, und der Gewinn durch Verkauf von Geschäftsvermögen und durch gewerbsmäßigen Handel mit Grundstücken, der der ordentlichen Einkommens- und Gewinnsteuer unterliegt.

Die Grundstückgewinnsteuer Aargau

Im Kanton Aargau sind die zuständigen Gemeinden der verkauften Grundstücke für die Erhebung der Gewinnsteuer zuständig. Die Grundstücksgewinnsteuer Aargau unterliegt dem Dualistischen System. Das heißt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsvermögen nach der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer festgesetzt sind, Gewinne aus der Veräusserung von Privatgrundstücken mit der Grundstückgewinnsteuer Aargau belegt werden. Hierbei liegt die Besteuerung bei 40% des Gewinns im ersten Besitzjahr. Die Steuer nimmt dann mit Zunahme der Grundstücksbesitzdauer ab und endet bei 5% bei einer Besitzdauer von mehr als 25 Jahren.
Besonderes Augenmerk legt die Grundstückgewinnsteuer Aargau auf den Steueraufschub. Dieser Aufschub unterteilt sich in zwei Kategorien:
· Handänderung und
· Ersatzbeschaffung
Zu den Handänderungen zählen:
· Erbgang, Erbteilung und Vermächtnis
· Erbvorbezug und Schenkung incl. Gemischter Schenkung
· Rechtsgeschäfte mit Verwandten gerader Linie
· Rechtsgeschäfte verheirateter Partner
· Landumlegung, die der Zusammenlegung verschiedener Güter dient
· Landumlegung, die zur Abrundung des landwirtschaftlichen Heimwesens vorgenommen werden
· Umstrukturierungen, die von juristischen Personen zu besonderen Zwecken getätigt wird.
Zu den Ersatzbeschaffungen zählen Wohneigentum und landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Wichtig hierbei ist, dass diese Objekte nur dauernd der eigenen Nutzung dienen. Somit ist der Erwerb von Bauland, Zweit-, Ferienwohnungen und anderen vermieteten Objekten vom Steueraufschub ausgeschlossen.
Eine Ersatzbeschaffung ausserhalb des Kantons Aargau, die an sich einen Steueraufschub genehmigt, wird aber mit der Grundstückgewinnsteuer Aargau belegt, wenn sie innerhalb 5 Jahren wieder veräussert wird, ohne eine neue Ersatzbeschaffung zu tätigen.
Die Ersatzbeschaffung von juristischen Personen mit besonderem Zweck kann 1 Jahr vor oder bis zu 3 Jahren nach dem Verkauf des eigenen Grundstücks erfolgen. Um den Genuss des Steueraufschubs zu erlangen, muss das verkaufte Grundstück als auch die Ersatzbeschaffung im Sinne des steuerprivilegierten Zwecks genutzt worden sein bzw. werden. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www.stiftungsrecht.ch/zweck.

Weitere Tipps zur Grundstückgewinnsteuer Aargau
Tiefergehende Informationen zum Thema Grundstückgewinnsteuer Aargau erhalten Sie im Internet unter www.ag.ch/de/dfr/steuern/natuerliche_personen/natuerliche_personen.jsp.
Hier wird auch zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Ebenso stehen im PDF Format ein Formular zur Steueranmeldung und die rechtlichen Grundlagen zum Download bereit. Ebenso können Sie sich im Internet über die Höhe Ihrer Grundstückgewinnsteuer informieren.
Zuständig für den Kanton Aargau ist das:
Departement Finanzen und Ressourcen
Kantonales Steueramt
Tellistrasse 67
5001 Aarau
Tel.: 062 835 25 90
Natürlich können Sie sich auch auf Ihrem zuständigen Gemeindesteueramt über die Grundstückgewinnsteuer Aargau beraten und die Höhe der Steuer ausrechnen lassen.

Grundstückgewinnsteuer Aargau

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