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Grundstückgewinnsteuer für Baselland

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Alles was Sie über das Thema "Grundstückgewinnsteuer für Baselland" wissen sollten

Baselland – ein Kanton in der Deutschschweiz und zum Wirtschaftsraum Nordwestschweiz gehörend mit seinem Hauptort Liestal – liegt im Nordwesten der Schweiz. Der Kanton umfasst die Gemeinden des Laufentals entlang der Birs, das Leimental und die Gemeinden Birseck und die Gemeinden entlang der Ergolz und der Zuflüsse im Oberbaselbiet. Baselland gehört flächenmäßig zu den etwas kleineren Schweizer Kantonen, hat aber eine hohe Bevölkerungsdichte. Das Kanton Baselland hat auch andere Steuersätze als das Kanton Basel Stadt. Die Trennung dieser beiden Halbkantone erfolgte politisch und wirtschaftlich im Übrigen im Jahr 1833. Das Kanton Baselland grenzt im Osten und im Nordosten an den Schweizer Kanton Aargau. Die Landesgrenze zu Deutschland wird in dieser Region vom Rhein gebildet. Im Norden grenzt Baselland an den Kanton Basel Stadt. Im Nordwesten indes hat der Kanton mit Frankreich eine Landesgrenze. Und der Süden von Baselland grenzt ans Mutterland des Schweizer Kantons Solothurn. Im Südwesten indes hat Baselland mit dem Kanton Jura einen Grenzverlauf.

Eine Kantonsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Kantonsteuer. Der Kanton Baselland hat zwar die gleichen Steuern wie die übrigen Schweizer Kantone. Doch unterscheiden sich diese in Bezug der Höhe des Steuersatzes. Wenn Sie ein Haus oder ein Grundstück in Baselland verkaufen, müssen Sie an das Kanton die Grundstückgewinnsteuer abführen. Im Kanton Baselland wird die Grundstückgewinnteuer als separate Objektsteuer erhoben. Basis dafür ist §§ 71 bis 80bis StG.

Wer muss diese Steuer zahlen?

Als Veräußerer (Verkäufer) von einem Grundstück oder einer Liegenschaft auf dem Gebiet des Kantons Baselland sind Sie im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer steuerpflichtig. Sie können allerdings auch vertraglich im Kaufvertrag der Immobilie regeln, dass der Erwerber diese Steuer zu bezahlen hat. In diesem Fall handelt es sich um zusätzliche Kosten, die dem Verkaufsbetrag hinzugerechnet werden müssen. Die Bemessungsgrundlage (das Steuerobjekt) ist der Veräußerungsgewinn. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich dabei aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und dem einstigen Erwerbspreis der Liegenschaft bzw. des Grundstücks. Sollte der Erwerb der Immobilie, die Sie nun veräußert haben, mehr als 20 Jahre zurückliegen, wird der Erwerbspreis dem Verkehrswert des Grundstückes bzw. der Liegenschaft von vor 20 Jahren gleichgestellt. Dies gilt natürlich nur dann, wenn kein höherer Erwerbspreis nachweisbar wäre.

Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Steuersatz ist progressiv ausgelegt und richtet sich nach der Höhe des Verkaufsgewinns. Wenn Sie schon länger in Besitz von Grundstück bzw. Liegenschaft waren, wird der Steuersatz in der Regel ermäßigt. Bei einer kurzen Besitzdauer von weniger als 3 Jahren wird ein Zuschlag auf den Normalsteuersatz erhoben. In den meisten Kantonen rings herum um Baselland beträgt der gesetzliche Steuersatz bei einer Besitzdauer von 4 bis5 Jahren 25 bis 40 Prozent. Mit einem so hohen Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer müssen Sie in Baselland aber nicht rechnen. Der reguläre Steuersatz liegt im Kanton Baselland für diese Objektsteuer bei 3 Prozent. Jedoch ist die Höhe des Steuersatzes progressiv gesehen von der Höhe des Verkaufserlöses abhängig. Wenn Sie ihr Grundstück bzw. ihre Liegenschaft mit einem Gewinn von bis zu 30.000 CHF verkauft haben, zahlen Sie 0,03 bis 12 Prozent Grundstückgewinnsteuer. Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie von 30.000 bis 70.000 CHF werden mit 0,02 bis 20 Prozent versteuert. Bei einem Verkaufsgewinn von 70.000 bis 120.000 CHF liegt der Prozentsatz für diese Steuer bei 0,01 bis 25 Prozent. Grundstücksgewinne von über 120.000 CHF werden mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert.

Grundstückgewinnsteuer für Baselland

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