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Grundstücksgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden

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Alles was Sie über das Thema "Grundstücksgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden" wissen sollten

Jeder, der ein Grundstück oder eine Immobilie in der Schweiz verkaufen möchte, der kommt auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht um die Grundstücksgewinnsteuer Appenzell gemäss Art. 12 StHG nicht herum.

Besteuerung von Grundstücksgewinnen
Grundstücke unterliegen häufig einer kontinuierlichen Wertvermehrung. Diese Wertvermehrung stellt den Gewinn bei der Veräußerung von Grundstücken dar. Dabei können die Grundstücksgewinne auf verschiedene Weise besteuert werden, welche sich von Kanton zu Kanton unterscheiden. So werden Grundstücksgewinne entweder durch eine Sondersteuer, wie bei der Grundstücksgewinnsteuer Appenzell Aussrrhoden oder durch die ordentliche Einkommens- und Gewinnsteuer besteuert. Bei der Besteuerung selbst kommen wiederum zwei unterschiedliche Systeme zur Anwendung. Zum einen das monistische System und zum anderen das dualistische System.

Steuerschuldner
Als Steuerschuldner bei der Grundstücksgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden gilt immer der Verkäufer des Grundstücks. Dabei gilt als Verkäufer derjenige, welcher im Grundbuch als zivilrechtlicher Eigentümer eingetragen ist. Eine wirtschaftliche Handänderung wird einem Verkauf gleichgestellt. Aus diesem Grund gelten auch all jene Personen als Veräusserer, welche über die Verfügungsgewalt an Grundeigentum verfügen und auch solche, welche die Verfügungsgewalt entgeltlich übertragen. Bei der Grundstücksgewinnsteuer als Sondersteuer gelten auch Miteigentümer, Ehegatten sowie auch unmündige Kinder als selbstständig und somit als steuerpflichtig. Mehrere Verkäufer sind gemeinsam steuerpflichtig und müssen ihre Steuer nach der Maßgabe ihrer Anteile unter solidarischer Haftung entrichten.

Grundstückgewinnsteuer
Nach Art 103 Abs. 1 StG unterliegen die Gewinne der Grundstückgewinnsteuer, welche aus der Veräusserung von Grundstücken aus dem Privatvermögen oder von Anteilen aus solchen erzielt werden. Der Grundstücksgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden unterliegen zudem auch Gewinne aus Verkäufen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen wie auch Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken juristischer Personen, welche durch Art. 58 Abs.1 lit.d-g und i StG von der Steuerpflicht befreit sind. Auch bei der Grundstückgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden errechnet sich der Gewinn aus der Differenz zwischen dem gesamten Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten. Zu diesen gehört der ursprüngliche Erwerbspreis wie auch getätigte wertvermehrende Investitionen.

Steuerbelastung
Festgelegt wird die Steuerbelastung bei der Grundstückgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden unter Berücksichtigung der Eigentunsdauer. Beträgt diese anrechenbar volle 20 Jahre, so ermäßigt sie sich um mehr als 50 Prozent. Beträgt die anrechenbare Besitzdauer jedoch weniger als 3 Jahre, so erhöht sie sich nach Art. 109 StG um ein Prozent je fehlenden Monat. Bei einer Besitzdauer von weniger als 1 Jahr erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer um 45 Prozent, bei einer Besitzdauer von weniger als 2 Jahren um 35 Prozent, bei weniger als 3 Jahren um 25 Prozent, bei weniger als 4 Jahren um 15 Prozent und bei weniger als 5 Jahren um 5 Prozent. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird für jede Grundstücksgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden ein proportionaler Steuertarif angewandt. Jeder Gewinn wird somit zum gleichen Steuersatz besteuert, unabhängig von seiner Höhe. Verzichtet wird mehrheitlich auf ein jährliches Vielfaches.

Geschäftsvermögen und Steuerbefreiung
Beim Verkauf von Immobilien oder Grundstücken aus Geschäftsvermögen oder bei Grundstücken, welche aus dem gewerbsmäßigen Liegenschaftshandel stammen, unterliegen die Gewinne der Einkommens- und Gewinnsteuer. Diese Gewinne werden zum übrigen Gewinn hinzugerechnet. In einigen Fällen können Steuerschuldner von der Grundstückgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden befreit sein. Juristische Personen, welche unter gewissen Bedingungen von der Steuerpflicht in Appenzell Ausserrhoden befreit sind, müssen dennoch Grundstückgewinne versteuern.

Grundstücksgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden

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