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Grundstücksgewinnsteuer

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Alles was Sie über das Thema "Grundstücksgewinnsteuer" wissen sollten

Jeder, der Grundeigentum in der Schweiz besitzt, kommt um die Grundstückgewinnsteuer nicht herum. Dabei handelt es sich bei der Grundstücksteuer um eine kantonale und kommunale Sondersteuer. Erhoben wird sie für alle natürlichen und juristischen Personen, welche als Eigentümer oder auch als Nutzniesser des Grundeigentums im Grundbuch eingetragen sind. Für die Besteuerung von Grundstücksgewinnen können zwei Systeme zur Anwendung kommen. Hierzu zählt das monistische oder Zyricher-System, welches im Kanton Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Basel-Stadt und Land, Tessin, Genf und Jura angewandt wird. Bei allen anderen Kantonen und so auch in Solothurn kommt das dualistische System zur Anwendung.

St.Galler-System
Das dualistische System wird auch als St.Galler-System bezeichnet. Hiermit werden Veräußerungen von Grundstücken aus geschäftlichem Vermögen bei natürlichen Personen mit der Einkommenssteuer und bei juristischen Personen mit der Gewinnsteuer erfasst. Nur Veräußerungen von Grundeigentum aus privatem Vermögen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer Solothurn. Dabei steht die Befugnis, die Grundstückgewinnsteuer Solothurn zu erheben, dem Ort der gelegenen Sache zu. In Solothurn handelt es sich bei der Grundstückgewinnsteuer um eine Staatssteuer. So haben die Gemeinden keine Befugnis, diese Steuer zu erheben. Der Kanton Solothurn erhebt die Grundstückgewinnsteuer Solothurn jedoch nach Massgabe des Steuerfusses des Kantons sowie der Einwohner- und Kirchgemeinde. Die eingenommene Steuer wird zwischen dem Kanton Solothurn und der jeweiligen Gemeinde aufgeteilt.

Merkmale
Die Grundstückgewinnsteuer Solothurn ist eine Steuer auf den Gewinn, welcher mit der Veräußerung von Grundeigentum einhergeht. Dieser Gewinn ist die Berechnungsgrundlage für die Grundstückgewinnsteuer Solothurn, so dass es sich bei ihr um eine direkte Steuer handelt. Die Grundstückgewinnsteuer Solothurn ist gleichzeitig auch eine Objektsteuer, welche unabhängig vom übrigen Einkommen erhoben wird. Bei der Erhebung der Grundstückgewinnsteuer Solothurn spielen die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen keine Rolle.

Grundstückgewinnsteuerpflicht
Die Grundgewinnsteuerpflicht begründet sich aus der Veräußerung eines Grundstücks. Jede Veräußerung von Grundstücken begründet die Steuerpflicht. Mehrere Gewinne aus mehreren Geschäften werden nicht zusammen gelegt sondern jede Veräußerung wird für sich besteuert. In erster Linie gilt bei der Veräußerung die zivilrechtliche Übertragung des Grundeigentums an einen Dritten. Dies Übertragung kann durch ein Rechtsgeschäft geschehen wie den Kauf oder Tausch oder auch durch eine behördliche Verfügung wie die Zwangsverwertung, einem Konkurs, einem Nachlassvertrag oder einer Enteignung wie auch durch ein richterliches Urteil. Ebenfalls die Grundstückgewinnsteuer Solothurn auslösen können Schenkungen, Erbteilungen oder güterrechtliche Auseinandersetzungen.

Erlös
Als Erlös für die Grundstückgewinnsteuer Solothurn gelten alle Leistungen des Erwerbs ohne Anrechnung von Kosten für die Nutzniessung oder des Wohnrechts. Sachleistungen werden dem Verkehrswert angerechnet während wiederkehrende Leistungen dem Barwert angerechnet werden. Werden Grundstücke aus dem Privatvermögen in ein Geschäftsvermögen überführt, so gilt der Wert als Erlös, zu welchem das Grundstück im Unternehmen aktiviert wurde. Beim Grundstückgewinn handelt es sich um den Verkaufserlös ohne Anlagekosten. Als Anlagekosten gelten der Erwerbspreis und mit dem Kauf verbundene Kosten. Zu diesen zählen Notariats- und Grundbuchgebühren, wertvermehrende Investitionen, Vermittlungskosten, Bewilligungsgebühren oder Anwaltskosten. Der Erlös und die Anlagekosten müssen sich bei der Ermittlung des Gewinns auf den gleichen Grundbesitz beziehen. Detaillierte Ermittlungen des Erlöses finden sich in StB SO $54 Nr.1, zu den Anlagekosten in StB SO $55 Nr1 und zu den wertvermehrenden Aufwendungen in StB SO $56 Nr.1.

Gewinnsteueraufschub
Für bestimmte Veräußerungen für Grundbesitz gewährt der Kanton Solothurn einen Steueraufschub. Die Besteuerung erfolgt hierbei erst bei der nächsten Veräußerung des Grundbesitzes. Der bei der steueraufschiebenden Änderung gezahlte Kaufpreis bleibt unbeachtet. Gründe für einen Steueraufschub können verschieden sein. Hierzu zählt, wenn bei der Veräußerung kein Gewinn erzielt wird oder auch, wenn ein Teilbestand aus sozialen oder wirtschaftspolitischen Gründen von der Steuer ausgenommen werden soll.

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