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Handänderungssteuer Neuchatel

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Alles was Sie über das Thema "Handänderungssteuer Neuchatel" wissen sollten

Bei jedem Liegenschaftsverkauf und Liegenschaftskauf fällt nicht nur der Kaufpreis an sondern darüber hinaus auch Gebühren für die Abwicklung des Kaufs oder Verkaufs. Die Gebühren sind hierbei nicht überall gleich hoch und je nach Kanton können zusätzliche Kosten fällig werden. Dabei kann die Handänderungssteuer sehr hoch ins Gewicht fallen.

Tragende Steuer
Die Handänderungssteuer ist eine Steuer, welche beim Erwerb einer Liegenschaft oder eines Grundbuches erhoben wird. In den meisten Kantonen muss sie durch den Käufer entrichtet werden. In einigen wenigen Fällen wird sie auch zwischen dem Käufer und dem Verkäufer je zur Hälfte aufgeteilt. In solchen Fällen gelten sowohl der Käufer als auch der Verkäufer als Schuldner. Die meisten Kantone kennen bei der Handänderungssteuer diverse Ausnahmefälle, welche dann von der Handänderungssteuer befreit oder privilegiert behandelt werden. Erhoben wird die Handänderungssteuer durch die Kantone oder die Gemeinden. Auch die fällige Höhe wird durch die Kantone oder die Gemeinden festlegt und beträgt in der Regel zwischen einem und drei Prozent der Bemessungsgrundlage.

Steuerpflichtige Personen
Je nach Kanton muss die Handänderungssteuer vom Käufer oder je zur Hälfte von Käufer und vom Verkäufer gezahlt werden. Im Fall der Handänderungssteuer Neuchatal betrifft es hierbei nur den Käufer. Andere vertragliche Regelungen sind jedoch auch denkbar. Die Frage nach der Steuerpflicht muss sich im Kanton Neuchatal nicht gestellt werden. Sie kann jedoch vor dem Kauf besprochen und im Kaufvertrag entsprechend festgehalten werden. Beachtet werden sollten zudem, ob der Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Deckung der Handänderungssteuer Neuchatel zusteht. Wurde im Kaufvertrag vereinbart, das die Handänderungssteuer Neuchatel durch den Verkäufer getragen werden soll und kommt dieser der Verpflichtung nicht nach, so muss der Käufer mit den daraus resultierenden Konsequenzen rechnen. Im schlimmsten Fall wird die Liegenschaft oder das Grundstück mit einem gesetzlichen Grundpfandrecht belastet.

Steuerhöhe
Die Grundlage für die Handänderungssteuer Neuchatel liegt im Gesetz über die Erhebung von Übertragungspflichten bei Übertragungen von Immobilien vom 20. November 1991. Der Besteuerungsgrundsatz liegt in Immobilientransaktionen unter Lebenden. Hierfür wird die Handänderungssteuer Neuchatel fällig. Besteuert wird in einer Höhe von 3,3 Prozent der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage dient hierbei der Kaufpreis. In Einzelfällen, wie wenn in der Verkaufsurkunde kein Kaufpreis benannt ist, gilt als Bemessungsgrundlage der amtliche Wert oder der Verkehrswert des Grundstückes oder der Liegenschaft. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Handänderungssteuer Neuchatel durch den Käufer zu tragen. Privilegiert mit nur einer Besteuerung von 2,2 Prozent behandelt wird der Tausch von im Kanton gelegenen Grundstücken sowie der Kauf eines Grundstückes, welches dem Käufer als Erstwohnung dient. Voraussetzung hierbei ist, das der Kauf des Grundstückes oder der Liegenschaft der erste Kauf des Käufers im Kanton Neuchatel sein muss.

Steuerbefreiung
In einigen Fällen kann der Käufer auch komplett von der Handänderungssteuer Neuchatel befreit sein. Bei solchen Fällen handelt es sich unter anderem um die Übernahme der Liegenschaft durch den Bund oder durch öffentliche Einrichtungen des Bundes oder der Erwerb der Liegenschaft durch Vererbung oder durch die Teilung eines Erbes. Ebenso von der Handänderungssteuer Neuchatel befreit sind alle Handänderungen, welche sich aus der Auflösung einer Ehe ergeben sowie alle Handänderungen zwischen Ehepartnern oder Verwandten in direkter Linie. Zudem sind von der Handänderungssteuer Neuchatel auch registrierte Partnerschaften befreit, wenn diese bereits mindestens zwei Jahre dauert.

Handänderungssteuer Neuchatel

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