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Informationen über die Grundstückgewinnsteuer in Neuchatel

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Alles was Sie über das Thema "Informationen über die Grundstückgewinnsteuer in Neuchatel" wissen sollten

Wer als Eigentümer sein Haus beziehungsweise Grundstück oder ein Stück Land gewinnbringend Verkauft, zahlt in der Schweiz auf diesen Gewinn eine Steuer. Diese Steuer ist die Grundstückgewinnsteuer. Diese Steuer wird von allen Kantonen der Schweiz erhoben. Die Kantone erheben die Grundstückgewinnsteuer meist selbst, in seltenen Fällen wird die Steuer aber auch von der Gemeinde erhoben. Der Kanton Neuchatel erhebt dabei die Grundstückgewinnsteuer auf kantonaler Ebene.
Besteuert wird hierbei ausschließlich der Gewinnbetrag, also der Betrag, der die Differenz zwischen Verkaufserlös und Erwerbspreis übersteigt, bei einem Verkauf von Grundstücken oder Liegenschaften.
Die Grundstückgewinnsteuer ist somit eine so genannte Spekulationssteuer, welche als separate Einkommenssteuer und nach einem gesonderten Tarif erhoben wird.

Träger der Grundstückgewinnsteuer

Da die Grundstückgewinnsteuer kantonal beziehungsweise auf Gemeindeebene erhoben wird, ist die Höhe der Steuer von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In der Regel hängt die Höhe der Steuer aber von dem erwirtschaftetem Gewinnbetrag und der Besitzdauer des Grundstückes oder der Liegenschaft ab. Gewinne unter dem Betrag von 5.200 FK werden im Kanton Neuchatel nicht versteuert. Die darüber liegenden Gewinne werden nach dem geltenden Steuergesetz des Kantons versteuert. Da die Grundstückgewinnsteuer besitzdauerabhängig ist, ist diese ausschließlich vom Verkäufer des Grundstückes oder der Liegenschaft zu tragen. Der Käufer zahlt diese Steuer in keinem Fall. Dies gilt sowohl für natürliche Personen als Verkäufer des Grundstückes, als auch für juristische Personen.
Nutzt der Verkäufer allerdings den Gewinn aus dem Verkauf seines ehemaligen Grundstückes, um mit diesem Erlös in einer bestimmten Zeitfrist eine, für dauerhafte Wohnhaft genutzte, Liegenschaft zu erwerben, welche mindestens den gleichen Wert des jetzigen Grundstückes aufweist und innerhalb des Landes Schweiz liegt, so entfällt die Zahlung der Steuer.
Auch jegliche Rechtsgeschäfte, auf deren Basis sich die Verfügungsgewalt (wirtschaftlich oder rechtlich) über ein Grundstück oder eine Liegenschaft ändern, wie beispielsweise die Aufnahme einer wesentlichen Belastung gegenüber dem Grundstück, einer Hypothek oder eines Darlehens, werden mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert.

Ausnahmen

Erwirbt der Verkäufer mit dem Ertrag aus dem Verkauf seines Grundstückes oder seiner Liegenschaft ein neues, zu Wohnzwecken dienendes, Eigenheim, so wird die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer separat geregelt. Hierbei sollte die bisherige Wohngemeinde beziehungsweise der Kanton schriftlich über den geplanten Ersatz informiert werden.
Diese Ersatzbeschaffung muss aber in keinem Fall unmittelbar erfolgen. Die Zeitspanne zwischen Verkauf des alten Grundstückes und Erwerb des neuen Grundstückes ist kantonal geregelt.
Bis zu einer bestimmten, kantonal geregelten Höhe, wird die Zahlung dieser Steuer in diesem Fall aufgeschoben, abhängig davon, wie viel des Ertrages des alten Grundstückes in den Erwerb des neuen Grundstückes investiert wird.
Berechnungsgrundlage ist hierbei der Verkaufserlös, welcher von dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich weiterer, sonstiger Abzüge abgerechnet wird. Die ersten 4.000 FK werden hier mit 10% versteuert, ab 6.000 FK sind es 15%, ab 8.000 FK 20%, ab 12.000 FK 25%, ab 20.000 FK 30%, ab 50.000 FK 35% und darüber liegende Gewinnanteile werden mit 40% besteuert. Bei einer Besitzdauer von weniger als einem Jahr wird ein Zuschlag von 50% berechnet, bei einer Dauer von weniger als 2 Jahren ein Zuschlag von 25%. Ab einer Besitzdauer von 5 Jahren sinkt der zu zahlende Prozentsatz aber bereits um 5%. Ab 6 Jahren Besitzdauer sind es 8%, ab 7 Jahren auf 11%. Mit jedem weiteren Jahr sinkt der Prozentsatz um 3%. Ab 20 Jahren Besitzdauer beträgt verringert sich der Steuersatz um maximal 50%.

Wichtige Informationen

Stellt sich der Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages als zahlungsunfähig heraus, so bleiben die Kosten für die Grundstückgewinnsteuer auf dem Käufer lasten.
Es wird also empfohlen, als Käufer den Betrag der möglicherweise anfallenden Grundstückgewinnsteuer, sicher zu stellen.
Dabei empfiehlt es sich, einen direkten Abzug der Kosten von dem Kaufpreis vorzunehmen und die anfallende Steuer direkt auf das Konto des Steueramtes einzuzahlen.

Informationen über die Grundstückgewinnsteuer in Neuchatel

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