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Informationen über die Grundstückgewinnsteuer in Vaud

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Grundstückgewinnsteuer Vaud

Bei dem gewinnbringenden Verkauf von Grundstücken oder Liegenschaften ist der dabei erzielte Gewinnbetrag versteuert. Diese Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken unterliegen der Gewinnsteuer.
Wer ist steuerpflichtig?
Der Verkäufer beziehungsweise die Verkäuferin des Grundstückes oder der Liegenschaft unterliegt der Steuerpflicht. Der Käufer beziehungsweise die Käuferin trägt diese Steuer in der Regel nicht, jedoch werden diese im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers/ der Verkäuferin zur Zahlung gezogen.
Steuerpflichtig sind generell alle natürlichen oder juristischen Personen, die gewinnbringend ein Grundstück oder eine Liegenschaft verkaufen.

Steuermaß und Berechnung

Die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt auf den Betrag, der die Differenz zwischen dem Anlagewert des Grundstückes (der Wert, der den Erwerbspreis des Grundstückes sowie weitere Zuschläge wie Aufwendungen, Maklerkosten und Erschließungskosten beinhaltet) und dem Veräußerungswert des Grundstückes (der Wert, der dem Veräußerungspreis des Grundstückes abzüglich gesetzlich vorgeschriebener Abzüge entspricht) bildet. Die finanzielle Situation beziehungsweise die übrige Einkommenssituation des Verkäufers haben für diese Steuer keinerlei Einfluss auf die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer. Gewinne aus Verkaufserlösen bis 13.000 FK werden generell nicht besteuert. Die Besteuerung aller darüber liegenden Gewinne erfolgt auf kantonaler Ebene. Bei der Besteuerung ist jedoch auch der Besitzdauerabzuges zu beachten. In der gesamten Schweiz wird die Grundstückgewinnsteuer erhoben, in welcher Höhe genau ist jedoch den einzelnen Kantonen und deren Gemeinden überlassen. Bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer werden Verluste und Gewinne in rechtlichem Bezug zu dem zu verkaufenden Grundstück desselben Jahres verrechnet. Es ist also als Grundstückseigentümer wichtig, Rechnungen und Unterlagen sowie Belege von Wertvermehrungen bezüglich Ihrer Liegenschaft oder Ihres Grundstückes, aufzubewahren.
Für die endgültige Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ist aber der Steuertarif des jeweiligen Kantones unerlässlich. Der Kanton Vaud hat für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer folgende Regelungen:
Der Steuersatz für selbstgenutztes, zu Wohnzwecken dienendes Wohneigentum oder Liegenschaften beträgt, unabhängig von der Besitzdauer des Grundstückes oder der Liegenschaft immer 30%.
Hinsichtlich der Besitzdauer wird ab 5 Jahren Besitzdauer ein gewisser Besitzdauerabzug vorgenommen. Ab dem 6. Besitzjahr beträgt dieser Besitzdauerabzug 3%, der höchste Prozentsatz für den Besitzdauerabzug beträgt aber 60% ab einer Besitzdauer von 25 Jahren und mehr.
Eine weitere Ermäßigung kommt einer Bauinvestition zugute. Hierbei ermäßigt sich der zu zahlende Betrag um den Faktor 1,5, je nachdem, wie das Verhältnis der nach dem Erwerb getätigten Investitionen und Wertmehrungen zum erzielten Verkaufserlös, gewichtet ist. Höchstens beträgt die Ermäßigung in einem solchen Fall jedoch 30%.

Steuerbefreiung

Die Gemeinde selbst, sowohl ihre Anstalten und Kirchengemeinden sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit.

Steueraufschub

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer möglich. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Eigentümer ein Grundstück oder eine Liegenschaft verkauft, und von dem Verkaufserlös innerhalb einer bestimmten, kantonal geregelten Frist, eine neue, selbstgenutzte Ersatzliegenschaft erwirbt. Eine weitere Möglichkeit wäre auch ein Wechsel des Eigentümers des Grundstückes durch eine Schenkung oder ein Erbe, sowie ein Eigentümerwechsel unter Ehepartnern.
Bei all diesen Rechtsgeschäften wird keine Grundstückgewinnsteuer fällig. Der Steuer wird sozusagen ein Aufschub gewährt, bis zu dem nächsten Rechtsgeschäft, bei dem eine Erhebung der Grundstückgewinnsteuer notwendig wird. Der durch eines der oben genannten Rechtsgeschäfte erworbener neuer Eigentümer übernimmt somit die Pflicht die Grundstückgewinnsteuerzahlung des vorherigen Eigentümers.
Im Falle einer laut Baugesetz vorgegebene Landumlegung oder einer Unternehmensumstrukturierung im Zusammenhang mit dem Güterrecht, gilt die Grundstückgewinnsteuer ebenfalls als aufgeschoben.

Informationen über die Grundstückgewinnsteuer in Vaud

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